Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsHinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils unter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,
1.Ziffer einsan den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder
2.Ziffer 2bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.
(4)Absatz 4Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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