§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden. Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, ist auf fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.
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