Gesetzesaktualisierungen

8 Gesetze aktualisiert am 21.12.2024

Gesetze 1-8 von 8

2 Paragrafen zu Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 (Bgld. PflSchG 1995) aktualisiert


§ 41 Bgld. PflSchG 1995

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sacha... mehr lesen...


§ 31 Bgld. PflSchG 1995

(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer öffentlichen Pflichtschule, die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für schulische Zwecke sowie die Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung de... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.24

4 Paragrafen zu Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 (Oö. FIUGV 2008) aktualisiert


§ 7 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 UhrDem gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftr... mehr lesen...


§ 4 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Eur... mehr lesen...


§ 3 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 35,60 Euro bei maximal zwei Untersuchun... mehr lesen...


§ 1 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgtDie Höhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, i.V. mit Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 beträgt1.Ziffer einsfür die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 S... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.24

3 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) aktualisiert


§ 12 S-GeOA

(1) Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters kann diese bzw dieser verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilen (Sachbearbeiterinnen bzw Sachbarbeiter). Die Abte... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.24

1 Paragraf zu Geschäftsordnung der Landesregierung (GO-LR) aktualisiert


§ 5 GO-LR

Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der u... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.24
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