§ 132 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Enzersfeld-Hagenbrunn

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Enzersfeld und Hagenbrunn beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Enzersfeld-Hagenbrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.Die von den Gemeinden Enzersfeld und Hagenbrunn beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Enzersfeld-Hagenbrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 [neu], § 10 Abs. 5, 6 und 10 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, [neu], Paragraph 10, Absatz 5,, 6 und 10 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 7, 10, 18 und 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2022 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 3, 6, 7, 10, 18 und 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2022 wirksam.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Enzersfeld und Hagenbrunn beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Enzersfeld-Hagenbrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.Die von den Gemeinden Enzersfeld und Hagenbrunn beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Enzersfeld-Hagenbrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 [neu], § 10 Abs. 5, 6 und 10 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, [neu], Paragraph 10, Absatz 5,, 6 und 10 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 7, 10, 18 und 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2022 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 3, 6, 7, 10, 18 und 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2022 wirksam.

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