§ 7 S-GeOA

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für jede Abteilung und jede Fachgruppe der Landesamtsdirektion ist von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter ein Organisationshandbuch zu erstellen. Änderungen des Organisationshandbuches können von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder vom Fachgruppenleiter vorgenommen werden. Der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor sind die Erstellung sowie jede wesentliche Änderung des Organisationshandbuchs zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Organisationshandbuch hat die Aufbauorganisation der Abteilung bzw Fachgruppe, soweit sie sich nicht bereits aus der Geschäftseinteilung des Amtes ergibt, zu beinhalten und die in der Geschäftseinteilung des Amtes festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung bzw Fachgruppe zu konkretisieren und allfällige Kooperationsbeziehungen zwischen den Organisationseinheiten der Abteilung bzw Fachgruppe darzustellen. Im Organisationshandbuch sind alle Verwendungsbezeichnungen pro Modellstelle einer Abteilung bzw Fachgruppe anzuführen und mit den wesentlichsten Verantwortungsbereichen zu versehen. Die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Stellenbeschreibungen zu konkretisieren.

(3) Das Organisationshandbuch ist den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 131/2021).

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Für jede Abteilung und jede Fachgruppe der Landesamtsdirektion ist von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter ein Organisationshandbuch zu erstellen. Änderungen des Organisationshandbuches können von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder vom Fachgruppenleiter vorgenommen werden. Der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor sind die Erstellung sowie jede wesentliche Änderung des Organisationshandbuchs zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Organisationshandbuch hat die Aufbauorganisation der Abteilung bzw Fachgruppe, soweit sie sich nicht bereits aus der Geschäftseinteilung des Amtes ergibt, zu beinhalten und die in der Geschäftseinteilung des Amtes festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung bzw Fachgruppe zu konkretisieren und allfällige Kooperationsbeziehungen zwischen den Organisationseinheiten der Abteilung bzw Fachgruppe darzustellen. Im Organisationshandbuch sind alle Verwendungsbezeichnungen pro Modellstelle einer Abteilung bzw Fachgruppe anzuführen und mit den wesentlichsten Verantwortungsbereichen zu versehen. Die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Stellenbeschreibungen zu konkretisieren.

(3) Das Organisationshandbuch ist den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 131/2021).

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