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(2) Das Organisationshandbuch hat die Aufbauorganisation der Abteilung bzw Fachgruppe, soweit sie sich nicht bereits aus der Geschäftseinteilung des Amtes ergibt, zu beinhalten und die in der Geschäftseinteilung des Amtes festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung bzw Fachgruppe zu konkretisieren und allfällige Kooperationsbeziehungen zwischen den Organisationseinheiten der Abteilung bzw Fachgruppe darzustellen. Im Organisationshandbuch sind alle Verwendungsbezeichnungen pro Modellstelle einer Abteilung bzw Fachgruppe anzuführen und mit den wesentlichsten Verantwortungsbereichen zu versehen. Die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Stellenbeschreibungen zu konkretisieren.
(3) Das Organisationshandbuch ist den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 131/2021).
(2) Das Organisationshandbuch hat die Aufbauorganisation der Abteilung bzw Fachgruppe, soweit sie sich nicht bereits aus der Geschäftseinteilung des Amtes ergibt, zu beinhalten und die in der Geschäftseinteilung des Amtes festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung bzw Fachgruppe zu konkretisieren und allfällige Kooperationsbeziehungen zwischen den Organisationseinheiten der Abteilung bzw Fachgruppe darzustellen. Im Organisationshandbuch sind alle Verwendungsbezeichnungen pro Modellstelle einer Abteilung bzw Fachgruppe anzuführen und mit den wesentlichsten Verantwortungsbereichen zu versehen. Die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Stellenbeschreibungen zu konkretisieren.
(3) Das Organisationshandbuch ist den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 131/2021).