§ 41 Bgld. PflSchG 1995 Erhaltung

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (Paragraph 2, Absatz 6,) sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
  3. (3)Absatz 3Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für
    1. a)Litera adie Bereitstellung der Schulliegenschaften;
    2. b)Litera bdie Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);
    3. c)Litera cden Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden;den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach Litera a und b aufgenommen wurden;
    4. d)Litera dsonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a) und b) (zB Leasingraten).sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach Litera a,) und b) (zB Leasingraten).
  4. (4)Absatz 4Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten fürZum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Absatz 3, fallen, insbesondere die Kosten für
    1. a)Litera adie Instandhaltung der Schulliegenschaften;
    2. b)Litera bdie Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung;
    3. c)Litera cdie Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;
    4. d)Litera ddie Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
    5. e)Litera edas zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal);
    6. f)Litera fdie Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren;
    7. g)Litera gdie Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
    8. h)Litera hden schulärztlichen Dienst nach § 2 Abs. 6;den schulärztlichen Dienst nach Paragraph 2, Absatz 6 ;,
    9. i)Litera idie Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;die Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach Paragraph 2, Absatz 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;
    10. k)Litera kden sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand.
  5. (5)Absatz 5Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (Paragraph 2, Absatz 6,) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (Paragraph 2, Absatz 6,) sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
  3. (3)Absatz 3Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für
    1. a)Litera adie Bereitstellung der Schulliegenschaften;
    2. b)Litera bdie Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);
    3. c)Litera cden Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden;den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach Litera a und b aufgenommen wurden;
    4. d)Litera dsonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a) und b) (zB Leasingraten).sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach Litera a,) und b) (zB Leasingraten).
  4. (4)Absatz 4Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten fürZum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Absatz 3, fallen, insbesondere die Kosten für
    1. a)Litera adie Instandhaltung der Schulliegenschaften;
    2. b)Litera bdie Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung;
    3. c)Litera cdie Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;
    4. d)Litera ddie Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
    5. e)Litera edas zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal);
    6. f)Litera fdie Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren;
    7. g)Litera gdie Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
    8. h)Litera hden schulärztlichen Dienst nach § 2 Abs. 6;den schulärztlichen Dienst nach Paragraph 2, Absatz 6 ;,
    9. i)Litera idie Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;die Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach Paragraph 2, Absatz 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;
    10. k)Litera kden sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand.
  5. (5)Absatz 5Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (Paragraph 2, Absatz 6,) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.

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