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(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
(3) Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für
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(4) Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten für
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(5) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.
(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
(3) Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für
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(4) Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten für
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(5) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.