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Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (Paragraph 2, Absatz 6,) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (Paragraph 2, Absatz 6,) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.