Gesetzesaktualisierungen

17 Gesetze aktualisiert am 16.10.2024

Gesetze 11-17 von 17

26 Paragrafen zu Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG) aktualisiert


§ 31 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDen Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.(2)Absatz 2Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügu... mehr lesen...


§ 30 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsPersonalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ... mehr lesen...


§ 29 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen auss... mehr lesen...


§ 28 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.(2)Absatz 2Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne B... mehr lesen...


§ 27 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsWird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bes... mehr lesen...


§ 26 Oö. L-PVG

Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden O... mehr lesen...


§ 25 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauensper... mehr lesen...


§ 24 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen O... mehr lesen...


§ 23 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung sowie die Funktion einer Vertrauensperson ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Die... mehr lesen...


§ 22 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsFür die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienst... mehr lesen...


§ 21 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Landes-Personalvertretung wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen an gerechnet - gebildet. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung wird aus dem... mehr lesen...


§ 20 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu verlautb... mehr lesen...


§ 19 Oö. L-PVG

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß di... mehr lesen...


§ 17 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsVor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. E... mehr lesen...


§ 16 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsVor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Anmerkung, LGBl.Nr.... mehr lesen...


§ 15 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)... mehr lesen...


§ 13 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenhei... mehr lesen...


§ 11 Oö. L-PVG

In den Fällen, in denen die Dienststellen-Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständ... mehr lesen...


§ 10 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsWenn Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 beabsichtigt sind, bei denen der Landes-Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihr diese von den jeweils zuständigen Organen des Dienstgebers vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wenn M... mehr lesen...


§ 9 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind von der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat die Landes-Personalvertretung die Stellungnah... mehr lesen...


§ 8 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDer Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:a)Litera ain allgemeinen Personalangelegenheiten;b)Litera bbei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellun... mehr lesen...


§ 7 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsIn jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten eine Dienststellen-Personalvertretung zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In jeder Dienststelle, in der s... mehr lesen...


§ 6 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dies... mehr lesen...


§ 5 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsFür die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betr... mehr lesen...


§ 3 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:a)Litera adie Dienststellenversammlung;b)Litera bdie Dienststellen-Personalvertretung;c)Litera cdie Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung (Dienststellenobfrau bzw. Dienststellenobmann);d)Litera ddie Landes-Personalvertretung;e... mehr lesen...


§ 1 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsFür die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedien... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

8 Paragrafen zu Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG) aktualisiert


§ 64 Oö. L-PG

Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest nicht schlechter stellende ... mehr lesen...


§ 59a Oö. L-PG

(1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, §... mehr lesen...


§ 56a Oö. L-PG

(1)Absatz einsBeamtinnen und Beamte des Dienststandes können schriftlich und unwiderruflich eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 Höchstbemessu... mehr lesen...


§ 19 Oö. L-PG

(1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 bis 6 und § 24 - gelten, soweit im Fo... mehr lesen...


§ 17 Oö. L-PG Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

(1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf... mehr lesen...


§ 14 Oö. L-PG

(1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt auf Antrag ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand... mehr lesen...


§ 5 Oö. L-PG

(1)Absatz eins80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.(2)Absatz 2Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Leb... mehr lesen...


§ 1 Oö. L-PG

(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021)Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehör... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

2 Paragrafen zu Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) aktualisiert


§ 30c Oö. LGG

Pflegedienst-ChargenzulageParagraph 30 c, P, f, l, e, g, e, d, i, e, n, s, t, -, C, h, a, r, g, e, n, z, u, l, a, g, e,(1)Absatz einsBeamten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübun... mehr lesen...


§ 13c Oö. LGG §13c

(1)Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaub... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

17 Paragrafen zu Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) aktualisiert


§ 60 S-NSchG

(1)Absatz einsZur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfo... mehr lesen...


§ 50 S-NSchG

(1)Absatz einsSoweit im Abs 1a nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen und Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen, wenn entwederSoweit im Absatz eins a, nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem... mehr lesen...


§ 48 S-NSchG

(1)Absatz einsIn einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 33 Abs 1 sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen... mehr lesen...


§ 47 S-NSchG

(1)Absatz einsNaturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind folgende Behörden:1.Ziffer einsdie Bezirksverwaltungsbehörden: sie sind Naturschutzbehörden, soweit nicht anderes bestimmt ist;2.Ziffer 2der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 11 Abs 4, f... mehr lesen...


§ 46 S-NSchG

(1)Absatz einsWurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 50a Abs 3 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde un... mehr lesen...


§ 44 S-NSchG

(1)Absatz einsIn einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, unter der Vorschreibung von Ersatzleistungen (§ 50a Abs 3), Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) oder der... mehr lesen...


§ 37 S-NSchG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden. Die Landesregie... mehr lesen...


§ 35 S-NSchG

(1)Absatz einsLandschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes:a)Litera adie Erhaltung oder Verbesserung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, der Umweltverhältnisse oder des Wertes der Landschaft für die Erholung der Bevölkerung und die Verbesserung des Erhaltungszustandes v... mehr lesen...


§ 34 S-NSchG

(1)Absatz einsDie Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 3 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann unter Bedachtnahme auf Abs 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:Die Naturs... mehr lesen...


§ 26 S-NSchG

(1)Absatz einsFolgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:a)Litera ain der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen, ausgenommen das notwendige Schwenden und das Freischneiden von Leitungstrassen, sowie von Heckenzügen insbeson... mehr lesen...


§ 25 S-NSchG

(1)Absatz einsFolgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:a)Litera adie Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hie... mehr lesen...


§ 24a S-NSchG

(1)Absatz einsSind Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des § 24 Abs 3. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensrau... mehr lesen...


§ 24 S-NSchG

(1)Absatz einsNach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus § 24a nichts anderes ergibt:Nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus Paragraph 24 a, nichts anderes ergibt:a)Litera aMoore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder... mehr lesen...


§ 4 S-NSchG

(1)Absatz einsMaßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.(2)Abs... mehr lesen...


§ 3a S-NSchG

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 85/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024,). mehr lesen...


§ 3 S-NSchG

(1)Absatz einsDiesem Gesetz unterliegen nicht:a)Litera aMaßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;b)Litera bMaß... mehr lesen...


Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2024 § 0 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2019 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

4 Paragrafen zu Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG (StNFWAG) aktualisiert


§ 14 StNFWAG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.Die Neufassung des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1982, ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.(2)Absatz 2Die Neufassung der §§ 3 Z 2 und ... mehr lesen...


§ 13a StNFWAG

Paragraph 13 a,(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aArbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144... mehr lesen...


§ 4a StNFWAG

Paragraph 4 a,(1)Absatz einsDie Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.Die Einhebungspflichtigen haben die in Paragraph 2, genannten Unterkünfte unter Bek... mehr lesen...


§ 2 StNFWAG

Paragraph 2,(1)Absatz einsAbgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermarka)Litera ain einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,b)Litera bauf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oderc)Litera cin einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, oh... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

6 Paragrafen zu Steiermärkisches Prostitutionsgesetz (Stmk. PG) aktualisiert


§ 18 Stmk. PG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Änderung des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2Die Änderu... mehr lesen...


§ 15a Stmk. PG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß für alle Geschlechter.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, i... mehr lesen...


§ 15 Stmk. PG Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsdie Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt;die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt;2.Ziffer 2außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder... mehr lesen...


§ 10 Stmk. PG Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1)Absatz einsDie Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die1.Ziffer einsvom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind undvom Verbot des Paragraph 3, Absatz eins, nicht erfaßt sind und2.Zi... mehr lesen...


§ 6 Stmk. PG Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die1.Ziffer einseigenberechtigt sind,2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige... mehr lesen...


§ 3 Stmk. PG Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu

(1)Absatz einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.(2)Absatz 2Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,1.Ziffer einsin behördlic... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

1 Paragraf zu Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (W-BedSchG 1998) aktualisiert


§ 76 W-BedSchG 1998 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Ri... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24
Gesetze 11-17 von 17