Gesetzesaktualisierungen

13 Gesetze aktualisiert am 16.10.2024

Gesetze 11-13 von 13

4 Paragrafen zu Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG (StNFWAG) aktualisiert


§ 14 StNFWAG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.Die Neufassung des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1982, ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.(2)Absatz 2Die Neufassung der §§ 3 Z 2 und ... mehr lesen...


§ 13a StNFWAG

Paragraph 13 a,(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aArbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144... mehr lesen...


§ 4a StNFWAG

Paragraph 4 a,(1)Absatz einsDie Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.Die Einhebungspflichtigen haben die in Paragraph 2, genannten Unterkünfte unter Bek... mehr lesen...


§ 2 StNFWAG

Paragraph 2,(1)Absatz einsAbgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermarka)Litera ain einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,b)Litera bauf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oderc)Litera cin einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, oh... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

6 Paragrafen zu Steiermärkisches Prostitutionsgesetz (Stmk. PG) aktualisiert


§ 18 Stmk. PG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Änderung des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2Die Änderu... mehr lesen...


§ 15a Stmk. PG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß für alle Geschlechter.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, i... mehr lesen...


§ 15 Stmk. PG Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsdie Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt;die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt;2.Ziffer 2außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder... mehr lesen...


§ 10 Stmk. PG Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1)Absatz einsDie Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die1.Ziffer einsvom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind undvom Verbot des Paragraph 3, Absatz eins, nicht erfaßt sind und2.Zi... mehr lesen...


§ 6 Stmk. PG Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die1.Ziffer einseigenberechtigt sind,2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige... mehr lesen...


§ 3 Stmk. PG Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu

(1)Absatz einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.(2)Absatz 2Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,1.Ziffer einsin behördlic... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

1 Paragraf zu Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (W-BedSchG 1998) aktualisiert


§ 76 W-BedSchG 1998 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Ri... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24
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