Gesetzesaktualisierungen

19 Gesetze aktualisiert am 16.10.2024

Gesetze 11-19 von 19

26 Paragrafen zu Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG) aktualisiert


§ 31 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDen Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.(2)Absatz 2Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügu... mehr lesen...


§ 30 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsPersonalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ... mehr lesen...


§ 29 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen auss... mehr lesen...


§ 28 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.(2)Absatz 2Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne B... mehr lesen...


§ 27 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsWird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bes... mehr lesen...


§ 26 Oö. L-PVG

Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden O... mehr lesen...


§ 25 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauensper... mehr lesen...


§ 24 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen O... mehr lesen...


§ 23 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung sowie die Funktion einer Vertrauensperson ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Die... mehr lesen...


§ 22 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsFür die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienst... mehr lesen...


§ 21 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Landes-Personalvertretung wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen an gerechnet - gebildet. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landes-Personalvertretung wird aus dem... mehr lesen...


§ 20 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellen-Personalvertretungen ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu verlautb... mehr lesen...


§ 19 Oö. L-PVG

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß di... mehr lesen...


§ 17 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsVor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. E... mehr lesen...


§ 16 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsVor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Anmerkung, LGBl.Nr.... mehr lesen...


§ 15 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)... mehr lesen...


§ 13 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenhei... mehr lesen...


§ 11 Oö. L-PVG

In den Fällen, in denen die Dienststellen-Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständ... mehr lesen...


§ 10 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsWenn Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 beabsichtigt sind, bei denen der Landes-Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihr diese von den jeweils zuständigen Organen des Dienstgebers vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wenn M... mehr lesen...


§ 9 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind von der Landes-Personalvertretung wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat die Landes-Personalvertretung die Stellungnah... mehr lesen...


§ 8 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDer Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:a)Litera ain allgemeinen Personalangelegenheiten;b)Litera bbei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellun... mehr lesen...


§ 7 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsIn jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten eine Dienststellen-Personalvertretung zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In jeder Dienststelle, in der s... mehr lesen...


§ 6 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsDie Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dies... mehr lesen...


§ 5 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsFür die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betr... mehr lesen...


§ 3 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:a)Litera adie Dienststellenversammlung;b)Litera bdie Dienststellen-Personalvertretung;c)Litera cdie Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung (Dienststellenobfrau bzw. Dienststellenobmann);d)Litera ddie Landes-Personalvertretung;e... mehr lesen...


§ 1 Oö. L-PVG

(1)Absatz einsFür die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedien... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

8 Paragrafen zu Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG) aktualisiert


§ 64 Oö. L-PG

Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest nicht schlechter stellende ... mehr lesen...


§ 59a Oö. L-PG

(1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, §... mehr lesen...


§ 56a Oö. L-PG

(1)Absatz einsBeamtinnen und Beamte des Dienststandes können schriftlich und unwiderruflich eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 Höchstbemessu... mehr lesen...


§ 19 Oö. L-PG

(1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 bis 6 und § 24 - gelten, soweit im Fo... mehr lesen...


§ 17 Oö. L-PG Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

(1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf... mehr lesen...


§ 14 Oö. L-PG

(1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt auf Antrag ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand... mehr lesen...


§ 5 Oö. L-PG

(1)Absatz eins80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.(2)Absatz 2Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Leb... mehr lesen...


§ 1 Oö. L-PG

(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021)Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehör... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

2 Paragrafen zu Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) aktualisiert


§ 30c Oö. LGG

Pflegedienst-ChargenzulageParagraph 30 c, P, f, l, e, g, e, d, i, e, n, s, t, -, C, h, a, r, g, e, n, z, u, l, a, g, e,(1)Absatz einsBeamten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübun... mehr lesen...


§ 13c Oö. LGG §13c

(1)Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaub... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

17 Paragrafen zu Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) aktualisiert


§ 60 S-NSchG § 60

(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds ein... mehr lesen...


§ 50 S-NSchG § 50

(1) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 1 sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach § 26 und rechtskräftige Feststellungsbescheide nach den §§ 49 und 51 Abs 2a... mehr lesen...


§ 48 S-NSchG

(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5, 25 Abs. 1 und 33 Abs. 1 sowie inAnzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:a... mehr lesen...


§ 47 S-NSchG

(1) Naturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind folgende Behörden:1.die Bezirksverwaltungsbehörden: sie sind Naturschutzbehörden, soweit nicht anderes bestimmt ist;2.der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 11 Abs 4, für Verfahren zur Vorschreibun... mehr lesen...


§ 46 S-NSchG

Wiederherstellung § 46 (1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann di... mehr lesen...


§ 44 S-NSchG

Sicherheitsleistung § 44 (1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, unter der Vorschreibung von Ersatzleistungen (§ 3a Abs 4), Ausgleichsmaßnahmen (... mehr lesen...


§ 37 S-NSchG § 37

(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden. (2) Das Naturschutzbuch u... mehr lesen...


§ 35 S-NSchG

3. Abschnitt Naturpflege Landschaftspflege- und Detailpläne § 35 (1) Landschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes:a)die Erhaltung oder Verbesserung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, der Umweltverhältnisse oder des Wertes der Landschaft für die Erholung der Bevölkerung... mehr lesen...


§ 34 S-NSchG § 34

(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 3 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend vom § 3a Abs 2 und unter Bedachtnahme auf Abs 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwec... mehr lesen...


§ 26 S-NSchG

(1) Folgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:a)in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen, ausgenommen das notwendige Schwenden und das Freischneiden von Leitungstrassen, sowie von Heckenzügen insbesondere entlang von W... mehr lesen...


§ 25 S-NSchG

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:a)die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen... mehr lesen...


§ 24a S-NSchG

(1) Sind Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des § 24 Abs 3. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensraumschutz au... mehr lesen...


§ 24 S-NSchG

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus § 24a nichts anderes ergibt:a)Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;b)oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Ber... mehr lesen...


§ 4 S-NSchG § 4

(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.(2) Maßnahmen, d... mehr lesen...


§ 3a S-NSchG § 3a

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtige... mehr lesen...


§ 3 S-NSchG § 3

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:a)Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;b)Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen, bei Europaschu... mehr lesen...


Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) Fundstelle

Änderung LGBl Nr 96/1999 (DFB)LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 1/2002 (Blg LT 12. GP: RV 920, AB 169, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 8/2002 (DFB)LGBl Nr 88/2002 (DFB)LGBl Nr 109/2003 (Blg LT 12. GP: RV 704, AB 93, jeweils 6. Sess)LGBl Nr 96/2004 (DFB)L... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

4 Paragrafen zu Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG (StNFWAG) aktualisiert


§ 14 StNFWAG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.Die Neufassung des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1982, ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.(2)Absatz 2Die Neufassung der §§ 3 Z 2 und ... mehr lesen...


§ 13a StNFWAG

Paragraph 13 a,(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aArbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144... mehr lesen...


§ 4a StNFWAG

Paragraph 4 a,(1)Absatz einsDie Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.Die Einhebungspflichtigen haben die in Paragraph 2, genannten Unterkünfte unter Bek... mehr lesen...


§ 2 StNFWAG

Paragraph 2,(1)Absatz einsAbgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermarka)Litera ain einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,b)Litera bauf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oderc)Litera cin einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, oh... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

6 Paragrafen zu Steiermärkisches Prostitutionsgesetz (Stmk. PG) aktualisiert


§ 18 Stmk. PG Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Die Änderung des § 14 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(3) Die Änderung des § 6 Z. 2 und des § 9 sowie die Einfügung der §§ 11a, 15a, 1... mehr lesen...


§ 15a Stmk. PG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010 mehr lesen...


§ 15 Stmk. PG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.a) die Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt,b)außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,c)entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bord... mehr lesen...


§ 10 Stmk. PG Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die1.vom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind und2.einen gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993,... mehr lesen...


§ 6 Stmk. PG Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die1.eigenberechtigt sind,2.die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem... mehr lesen...


§ 3 Stmk. PG Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu

(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,1.in behördlich bewilligten Bordellen,2.in... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

1 Paragraf zu Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (W-BedSchG 1998) aktualisiert


§ 76 W-BedSchG 1998 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Ri... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

12 Paragrafen zu Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) aktualisiert


§ 49a VBO 1995 Verwaltungspraktikum

§ 49a.Paragraph 49 a, entfällt; LGBl. Nr. 16/2023 vom 13.7.2023 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2023, vom 13.7.2023 mehr lesen...


§ 40 VBO 1995 Dienstbekleidung

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit 1.Ziffer einseine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,2.Ziffer 2das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witt... mehr lesen...


§ 33a VBO 1995 Pflegeteilzeit

(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteil... mehr lesen...


§ 33 VBO 1995 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege1.Ziffer einseines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und seine Arbei... mehr lesen...


§ 32b VBO 1995 Recht auf den früheren oder einen gleichwertigen Dienstposten

(1)Absatz einsDie Vertragsbedienstete hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.Die Vertrag... mehr lesen...


§ 25 VBO 1995 Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1)Absatz einsDie Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Vertragsbediensteten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entg... mehr lesen...


§ 11b VBO 1995 Gleitende Arbeitszeit

(1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 51 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist... mehr lesen...


§ 11a VBO 1995 Fixe Arbeitszeit

(1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete, auf die § 11b nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.Für Vertragsbedienstete, auf die Paragraph 11 b, ... mehr lesen...


§ 9 VBO 1995 Ausbildung und Fortbildung

(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen er die für ... mehr lesen...


§ 4a VBO 1995 Diskriminierungsverbot

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist es im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die El... mehr lesen...


§ 2 VBO 1995 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis

(1)Absatz einsDer Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.(2)Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsPersonalien des Vertragsbediensteten (Name, Geburtsdatum),2.Ziffer 2Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,3.Ziffer 3w... mehr lesen...


§ 1 VBO 1995 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses DienstverhältnisDieses Gesetz gilt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24

7 Paragrafen zu Dienstordnung 1994 (DO 1994) aktualisiert


§ 117 DO 1994 Richtlinienumsetzung

§ 117.Paragraph 117, Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,2.... mehr lesen...


§ 115t DO 1994 Übergangsbestimmung zur 61. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115t.Paragraph 115 t, Die nach § 11 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17b in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung zur V... mehr lesen...


§ 110 DO 1994 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.... mehr lesen...


§ 67l DO 1994 Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen

§ 67l.Paragraph 67 l, Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu ... mehr lesen...


§ 67k DO 1994 Benachteiligungsverbot

(1)Absatz einsDer Beamte darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme1.Ziffer einseiner flexiblen Arbeitsregelung (§ 26e),einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 26 e,),2.Ziffer 2einer Eltern-Karenz (§§ 53 bis 53b und 54),einer Eltern-Karenz (Paragraphen 53, bis 53b und 54),3.Ziffer... mehr lesen...


§ 26e DO 1994 Ansuchen um flexible Arbeitsregelung

(1)Absatz einsDas Ansuchen eines Beamten um Genehmigung bzw. Anordnung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Ha... mehr lesen...


§ 17b DO 1994 Informationen bei Verwendung im Ausland

(1)Absatz einsIm Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusä... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.24
Gesetze 11-19 von 19