§ 15a Stmk. PG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2024 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Formfür alle Geschlechter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

Stand vor dem 20.09.2024

In Kraft vom 03.03.2010 bis 20.09.2024

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Formfür alle Geschlechter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

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