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e) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, BGBl. II Nr. 490/2020. e) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2020,.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,
e) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, BGBl. II Nr. 490/2020. e) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2020,.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,