§ 15 Stmk. PG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2024 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1.Ziffer einsdie Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt;die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt;
  2. 2.Ziffer 2außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;außerhalb der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;
  3. 3.Ziffer 3entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;
  4. 4.Ziffer 4ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach Paragraph 4, oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;
  5. 5.Ziffer 5ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (Paragraph 8,) oder nach der Schließung (Paragraph 11,) betreibt;
  6. 6.Ziffer 6den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;den in Paragraph 10, Absatz 6, genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
  7. 7.Ziffer 7entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;
  8. 8.Ziffer 8Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;
  9. 9.Ziffer 9entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;
  10. 10.Ziffer 10den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;
  11. 11.Ziffer 11der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;der durch Paragraph 10, Absatz 2, angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;
  12. 12.Ziffer 12entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt,die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt,
      2. b)Litera baußerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,außerhalb der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,
      3. c)Litera centgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,
      4. d)Litera dein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach Paragraph 4, oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,
      5. e)Litera eein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (Paragraph 8,) oder nach der Schließung (Paragraph 11,) betreibt;
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aBordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z. 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt,Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt,
      2. b)Litera bentgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt,
      3. c)Litera cden in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;den in Paragraph 10, Absatz 6, genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aentgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,
      2. b)Litera bden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält,den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält,
      3. c)Litera cder durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt,der durch Paragraph 10, Absatz 2, angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt,
      4. d)Litera dentgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  2. (2)Absatz 2Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 8 Geldstrafe von 363,–500 Euro bis 7.267,–10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,–1 000 Euro bis 14.535,–20 000 Euro,;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 Geldstrafe von 363,–500 Euro bis 7.267,–10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,–1 000 Euro bis 14.535,–20 000 Euro,;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 Geldstrafe bis zu 3.633,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,– Euro,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Geldstrafe bis zu 3.633,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,– Euro,
    3. 32.Ziffer 32in den Fällen des Abs. 1 Z 39 bis 12 Geldstrafe bis zu 2.180,–3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,–6 000 Euro.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,9 bis 12 Geldstrafe bis zu 2.180,–3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,–6 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c8 ist strafbar.Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a bis c8 ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 81/2010LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

Stand vor dem 20.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.09.2024

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1.Ziffer einsdie Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt;die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt;
  2. 2.Ziffer 2außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;außerhalb der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;
  3. 3.Ziffer 3entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;
  4. 4.Ziffer 4ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach Paragraph 4, oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;
  5. 5.Ziffer 5ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (Paragraph 8,) oder nach der Schließung (Paragraph 11,) betreibt;
  6. 6.Ziffer 6den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;den in Paragraph 10, Absatz 6, genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
  7. 7.Ziffer 7entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;
  8. 8.Ziffer 8Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;
  9. 9.Ziffer 9entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;
  10. 10.Ziffer 10den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;
  11. 11.Ziffer 11der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;der durch Paragraph 10, Absatz 2, angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;
  12. 12.Ziffer 12entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt,die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt,
      2. b)Litera baußerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,außerhalb der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,
      3. c)Litera centgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,
      4. d)Litera dein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach Paragraph 4, oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,
      5. e)Litera eein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (Paragraph 8,) oder nach der Schließung (Paragraph 11,) betreibt;
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aBordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z. 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt,Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt,
      2. b)Litera bentgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt,
      3. c)Litera cden in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;den in Paragraph 10, Absatz 6, genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aentgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,
      2. b)Litera bden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält,den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält,
      3. c)Litera cder durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt,der durch Paragraph 10, Absatz 2, angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt,
      4. d)Litera dentgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  2. (2)Absatz 2Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 8 Geldstrafe von 363,–500 Euro bis 7.267,–10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,–1 000 Euro bis 14.535,–20 000 Euro,;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 Geldstrafe von 363,–500 Euro bis 7.267,–10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,–1 000 Euro bis 14.535,–20 000 Euro,;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 Geldstrafe bis zu 3.633,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,– Euro,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Geldstrafe bis zu 3.633,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,– Euro,
    3. 32.Ziffer 32in den Fällen des Abs. 1 Z 39 bis 12 Geldstrafe bis zu 2.180,–3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,–6 000 Euro.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,9 bis 12 Geldstrafe bis zu 2.180,–3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,–6 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c8 ist strafbar.Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a bis c8 ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 81/2010LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

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