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(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
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(2) Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
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(3) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
(4) Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.
(5) Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
(6) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
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(2) Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
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(3) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
(4) Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.
(5) Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
(6) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,