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(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
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(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
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(4) Verboten ist
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(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,
(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
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(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
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(4) Verboten ist
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(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,