§ 3 Stmk. PG

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
    1. 1.Ziffer einsin behördlich bewilligten Bordellen,
    2. 2.Ziffer 2in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsin behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2in behördlich bewilligten Bordellen,
    3. 3.Ziffer 3an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Verboten ist
    1. 1.Ziffer einsdie Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,
    2. 2.Ziffer 2die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
    3. 3.Ziffer 3jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakat- und Werbeflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gebunden.

(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.

(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,

1.

in behördlich bewilligten Bordellen,

2.

in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.

(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig

1.

in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,

2.

in behördlich bewilligten Bordellen,

3.

an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.

(4) Verboten ist

1.

die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,

2.

die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,

3.

Jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen.

(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

Stand vor dem 20.09.2024

In Kraft vom 25.09.2010 bis 20.09.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
    1. 1.Ziffer einsin behördlich bewilligten Bordellen,
    2. 2.Ziffer 2in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsin behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2in behördlich bewilligten Bordellen,
    3. 3.Ziffer 3an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Verboten ist
    1. 1.Ziffer einsdie Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,
    2. 2.Ziffer 2die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
    3. 3.Ziffer 3jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakat- und Werbeflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gebunden.

(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.

(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,

1.

in behördlich bewilligten Bordellen,

2.

in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.

(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig

1.

in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,

2.

in behördlich bewilligten Bordellen,

3.

an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.

(4) Verboten ist

1.

die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,

2.

die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,

3.

Jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen.

(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

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