§ 2 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 2,
  1. (1)Absatz einsAbgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
    1. a)Litera ain einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
    2. b)Litera bauf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder
    3. c)Litera cin einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995,) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Unter einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird.
  3. (3)Absatz 3Unter einem Mobilheim ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dgl.) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022, LGBl. Nr. 46/2022LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,

Stand vor dem 20.09.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 20.09.2024
Paragraph 2,
  1. (1)Absatz einsAbgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
    1. a)Litera ain einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
    2. b)Litera bauf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder
    3. c)Litera cin einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995,) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Unter einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird.
  3. (3)Absatz 3Unter einem Mobilheim ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dgl.) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022, LGBl. Nr. 46/2022LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,

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