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(1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.
(3) Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermitteln
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,
(1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.
(3) Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermitteln
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,