§ 81 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

§ 81

(1) überÜber Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären (§ 21 Abs. 3) findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.

(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(3) Werden Einwendungen gegen den Zeitpunktdie sofortige Durchführung der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat. Eine solcheIn diesem Fall darf die Debatte darf jedoch nicht längerspäter als bis an dasam Ende der nächstennächstfolgenden Sitzung aufgeschoben werden- bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz - stattfinden.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.1988

§ 81

(1) überÜber Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären (§ 21 Abs. 3) findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.

(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(3) Werden Einwendungen gegen den Zeitpunktdie sofortige Durchführung der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat. Eine solcheIn diesem Fall darf die Debatte darf jedoch nicht längerspäter als bis an dasam Ende der nächstennächstfolgenden Sitzung aufgeschoben werden- bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz - stattfinden.

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