§ 23 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins,, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
  3. (3)Absatz 3Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach § 31b, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, BerichteDokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Artikel 23 c,, 23e, 23f Absatz eins und 3, 23g Absatz eins und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach Paragraph 31 b,, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, BerichteDokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Artikel 50 b,, 50c und 50d B-VG nach Paragraph 74 f,, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach Paragraph 100, Absatz 5,
  4. (4)Absatz 4Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (Paragraph 49, Absatz eins, oder 2) haben bei den gemäß Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 26, Absatz 6, zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Absatz 3, aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.

Stand vor dem 19.07.2013

In Kraft vom 27.09.2012 bis 19.07.2013
  1. (1)Absatz einsNach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins,, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
  3. (3)Absatz 3Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach § 31b, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, BerichteDokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Artikel 23 c,, 23e, 23f Absatz eins und 3, 23g Absatz eins und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach Paragraph 31 b,, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, BerichteDokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Artikel 50 b,, 50c und 50d B-VG nach Paragraph 74 f,, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach Paragraph 100, Absatz 5,
  4. (4)Absatz 4Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (Paragraph 49, Absatz eins, oder 2) haben bei den gemäß Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 26, Absatz 6, zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Absatz 3, aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.

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