§ 64 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.

(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

Stand vor dem 31.08.1986

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.08.1986
  1. (1)Absatz einsAlle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.

(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

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