§ 98 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit - unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse - abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDer Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit – unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse – abändern.Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit – unter Einhaltung der im Paragraph 42, Absatz 2, genannten Beschlußerfordernisse – abändern.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Absatz 2, hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.
  5. (5)Absatz 5Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des Paragraph 37 a, Absatz eins, öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
  6. (6)Absatz 6Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.
  7. (7)Absatz 7Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 14.07.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.07.2024
(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit - unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse - abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDer Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit – unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse – abändern.Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit – unter Einhaltung der im Paragraph 42, Absatz 2, genannten Beschlußerfordernisse – abändern.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Absatz 2, hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.
  5. (5)Absatz 5Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des Paragraph 37 a, Absatz eins, öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
  6. (6)Absatz 6Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.
  7. (7)Absatz 7Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

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