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(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.
(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.
(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.
(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.
(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.
(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.
(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.
(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.
(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.