§ 60 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999
§ 60

(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „fürfür” oder „gegengegen” sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.

(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „GegenGegen”-Redner beginnt und sodann zwischen „FürFür”- und „GegenGegen”-Rednern abgewechselt wird.

(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „FürFür”-Redner oder zweier oder mehrerer „GegenGegen”-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.

(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.

(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem Gegenstand nicht als „FürFür”- oder „GegenGegen”-Redner das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.

(8) Von der Redeordnung gem. Abs. 1 bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 01.01.1989 bis 14.09.1996
§ 60

(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „fürfür” oder „gegengegen” sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.

(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „GegenGegen”-Redner beginnt und sodann zwischen „FürFür”- und „GegenGegen”-Rednern abgewechselt wird.

(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „FürFür”-Redner oder zweier oder mehrerer „GegenGegen”-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.

(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.

(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem Gegenstand nicht als „FürFür”- oder „GegenGegen”-Redner das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.

(8) Von der Redeordnung gem. Abs. 1 bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten