§ 84 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und ist, wenn er von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt ist, unmittelbar in Verhandlung zu ziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Ein solcher Antrag kann bereits in der zweiten Lesung gestellt werden und gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.

(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

Stand vor dem 31.08.1986

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.08.1986
  1. (1)Absatz einsJeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und ist, wenn er von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt ist, unmittelbar in Verhandlung zu ziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Ein solcher Antrag kann bereits in der zweiten Lesung gestellt werden und gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.

(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

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