§ 6 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Kundmachung

NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 sind gemäß § 14 Abs. 6c Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2007, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960) kundzumachen.

(2) Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:

1.

In Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 305.500;

2.

In Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 316.990 und 305.035.

(3) Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

(4) Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsMaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 sind gemäß § 14 Abs. 6c Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2007, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960) kundzumachen.Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 4 sind gemäß Paragraph 14, Absatz 6 c, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2007,, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960) kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsIn Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 305,50 (Koordinaten: E14,369543°, N46,641325°);
    2. 2.Ziffer 2In Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 316,96 (Koordinaten: E14,333651°, N46,646551°) und 305,04 (Koordinaten: E14,375044°, N46,643058°).
  3. (2a)Absatz 2 aDie in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen dar.
  4. (3)Absatz 3Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 4, für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Absatz eins, durch Verkehrszeichen im Sinne des Paragraph 52, StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2, zu entsprechen.
  5. (4)Absatz 4Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.Die Maßnahme gemäß Paragraph 5, ist mittels Verkehrszeichen gemäß Paragraphen 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.

Stand vor dem 15.07.2024

In Kraft vom 01.12.2009 bis 15.07.2024
(1) Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 sind gemäß § 14 Abs. 6c Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2007, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960) kundzumachen.

(2) Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:

1.

In Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 305.500;

2.

In Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 316.990 und 305.035.

(3) Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

(4) Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsMaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 sind gemäß § 14 Abs. 6c Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2007, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960) kundzumachen.Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 4 sind gemäß Paragraph 14, Absatz 6 c, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2007,, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960) kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsIn Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 305,50 (Koordinaten: E14,369543°, N46,641325°);
    2. 2.Ziffer 2In Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 316,96 (Koordinaten: E14,333651°, N46,646551°) und 305,04 (Koordinaten: E14,375044°, N46,643058°).
  3. (2a)Absatz 2 aDie in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen dar.
  4. (3)Absatz 3Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 4, für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Absatz eins, durch Verkehrszeichen im Sinne des Paragraph 52, StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2, zu entsprechen.
  5. (4)Absatz 4Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.Die Maßnahme gemäß Paragraph 5, ist mittels Verkehrszeichen gemäß Paragraphen 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.

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