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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:
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(3) Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
(4) Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.
(2) Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:
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(3) Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
(4) Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.