§ 56 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
§ 56

(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so kommen die eingeschriebenen Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder Klub noch einen Redner melden.

(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag nicht von achtfünf Abgeordneten unterfertigt ist, die Unterstützungsfrage stellt.

(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.1988
§ 56

(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so kommen die eingeschriebenen Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder Klub noch einen Redner melden.

(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag nicht von achtfünf Abgeordneten unterfertigt ist, die Unterstützungsfrage stellt.

(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.

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