Gesetzesaktualisierungen

8 Gesetze aktualisiert am 06.06.2023

Gesetze 1-8 von 8

5 Paragrafen zu Gebrauchsmustergesetz (GMG) aktualisiert


§ 53a GMG

(1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzbla... mehr lesen...


§ 36 GMG Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung

(1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitglied... mehr lesen...


§ 19 GMG Recherchenbericht

(1)Absatz einsBestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, erstellt das Patentamt den Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und ... mehr lesen...


§ 18 GMG Gesetzmäßigkeitsprüfung

(1)Absatz einsJede Anmeldung ist vom Patentamt auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat, erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht. Bestehen gegen die Veröffentlic... mehr lesen...


§ 14 GMG

(1)Absatz einsDie Anmeldung muß enthalten:1.Ziffer einsden Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;2.Ziffer 2den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;3.Ziffer 3eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);4.Ziffer 4eine Besc... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.23

5 Paragrafen zu Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG) aktualisiert


§ 46 MuSchG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den du... mehr lesen...


§ 44a MuSchG

Paragraph 44 a, Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 di... mehr lesen...


§ 32 MuSchG Vertreter

(1)Absatz einsWer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schrift... mehr lesen...


§ 31 MuSchG Akteneinsicht und Datenschutz

(1)Absatz einsDie an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.(2)Absatz 2In Akten, die registrierte Muster betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.(3)Absatz 3Dritten ist in Akten, die nicht registrierte Muster betreffen, nur mit Zustimmung... mehr lesen...


§ 27 MuSchG Ermächtigte Bedienstete

(1)Absatz einsDurch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Muster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfa... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.23

1 Paragraf zu Forschungsorganisationsgesetz (FOG) aktualisiert


§ 38 FOG Inkraft- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins§ 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.Paragraph 30 a und Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997, treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 Z 7, § ... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.23

5 Paragrafen zu Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) aktualisiert


§ 29 FTFG In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins§ 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, letzter Halbsatz, Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,,... mehr lesen...


§ 26 FTFG Abgaben- und Gebührenbefreiung

(1)Absatz einsDer Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel... mehr lesen...


§ 9b FTFG Mitglieder des Aufsichtsrates

(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei1.Ziffer einsvier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,2.Ziffer 2drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,3.Ziffer 3ein Mitglied v... mehr lesen...


§ 8a FTFG Mitglieder des Präsidiums

(1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus1.Ziffer einsder Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7),der Präsidentin oder dem Präsidenten (Paragraph 7,),2.Ziffer 2einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie3.Ziffer 3drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen ode... mehr lesen...


Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023 § 0 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.23

4 Paragrafen zu Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz (ParlMIG) aktualisiert


§ 15 ParlMIG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 1992 in Kraft. § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. April 1997 in Kraft. § 3 Abs. 3a in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/1997 und der Entfall des § 9a treten mit 1. August 1997 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung... mehr lesen...


§ 6 ParlMIG Arbeitsrechtliche Bestimmungen

(1)Absatz einsAuf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.(2)Absatz 2Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie ... mehr lesen...


§ 3 ParlMIG Vergütungsfähige Aufwendungen

(1)Absatz einsDer monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 98,96 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger ... mehr lesen...


§ 1 ParlMIG Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)Absatz einsJedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folg... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.23

2 Paragrafen zu Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) aktualisiert


§ 14 GKTG Todesfallaufnahme

(1)Absatz einsFür die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ... mehr lesen...


§ 13 GKTG Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

(1)Absatz einsFür die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gem... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.23

3 Paragrafen zu BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) aktualisiert


§ 2 BVG MedKF-T

(1)Absatz einsDieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.(2)Absatz 2Der Kurztitel und § 1 Abs. 1 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr... mehr lesen...


§ 1 BVG MedKF-T

(1)Absatz einsDie in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes –BDie in den Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz ... mehr lesen...


BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023 § 0 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.23

4 Paragrafen zu Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz (ParlMG) aktualisiert


§ 15 ParlMG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 1992 in Kraft. § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. April 1997 in Kraft. § 3 Abs. 3a in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/1997 und der Entfall des § 9a treten mit 1. August 1997 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung... mehr lesen...


§ 6 ParlMG Arbeitsrechtliche Bestimmungen

(1)Absatz einsAuf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.(2)Absatz 2Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie ... mehr lesen...


§ 3 ParlMG Vergütungsfähige Aufwendungen

(1)Absatz einsDer monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 98,96 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger ... mehr lesen...


§ 1 ParlMG Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)Absatz einsJedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folg... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.23
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