§ 14 GMG

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Anmeldung muß enthalten:

1.

den Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

2.

den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;

3.

eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);

4.

eine Beschreibung der Erfindung;

5.

einen oder mehrere Ansprüche (Abs. 2);

6.

die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;

7.

eine Zusammenfassung (Abs. 3).

(2) Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.

(3) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.

(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    2. 2.Ziffer 2den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;
    3. 3.Ziffer 3eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Erfindung;
    5. 5.Ziffer 5einen oder mehrere Ansprüche (Abs. 2);einen oder mehrere Ansprüche (Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
    7. 7.Ziffer 7eine Zusammenfassung (Abs. 3).eine Zusammenfassung (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.
  3. (3)Absatz 3Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im Paragraph 18, Absatz 2, vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

Stand vor dem 19.05.2023

In Kraft vom 01.07.2005 bis 19.05.2023
(1) Die Anmeldung muß enthalten:

1.

den Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

2.

den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;

3.

eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);

4.

eine Beschreibung der Erfindung;

5.

einen oder mehrere Ansprüche (Abs. 2);

6.

die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;

7.

eine Zusammenfassung (Abs. 3).

(2) Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.

(3) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.

(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    2. 2.Ziffer 2den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;
    3. 3.Ziffer 3eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Erfindung;
    5. 5.Ziffer 5einen oder mehrere Ansprüche (Abs. 2);einen oder mehrere Ansprüche (Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
    7. 7.Ziffer 7eine Zusammenfassung (Abs. 3).eine Zusammenfassung (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.
  3. (3)Absatz 3Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im Paragraph 18, Absatz 2, vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

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