Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden vergütet:
Das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen sowie Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben. Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet; beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates gebührt die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 bestehen.
(3) Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Abs. 2 innerhalb der Höchstgrenze gemäß Abs. 2 seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3a) Der Vergütungsanspruch für das Jahr 1997 erhöht sich um die in § 1 Z 1 und § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, genannten Beträge. Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an auf Grund von Dienstverträgen beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die §§ 6 und 7 des Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sinngemäß Anwendung.
(3b) Der Vergütungsanspruch erhöht sich für den Monat Juli 2003 um eine einmalige Abfindung im Ausmaß von 100 Euro.
(4) Für Aufwandersatz (insbesondere Reisekosten) wird ein Vergütungsanspruch nicht gewährt.
(5) Auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz kann nicht rechtswirksam zugunsten anderer Personen verzichtet werden.
(6) Wird vom parlamentarischen Mitarbeiter für sein Kind ein Kindergartenplatz im Betriebskindergarten des Bundes in Anspruch genommen, kann auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe jenes Beitrages, den der Bund für Bundesbedienstete aufwendet, vergütet werden.
(7) Anträge auf Vergütung sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zu vergütenden Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nicht vergütet.
(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden vergütet:
Das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen sowie Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben. Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet; beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates gebührt die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 bestehen.
(3) Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Abs. 2 innerhalb der Höchstgrenze gemäß Abs. 2 seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3a) Der Vergütungsanspruch für das Jahr 1997 erhöht sich um die in § 1 Z 1 und § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, genannten Beträge. Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an auf Grund von Dienstverträgen beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die §§ 6 und 7 des Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sinngemäß Anwendung.
(3b) Der Vergütungsanspruch erhöht sich für den Monat Juli 2003 um eine einmalige Abfindung im Ausmaß von 100 Euro.
(4) Für Aufwandersatz (insbesondere Reisekosten) wird ein Vergütungsanspruch nicht gewährt.
(5) Auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz kann nicht rechtswirksam zugunsten anderer Personen verzichtet werden.
(6) Wird vom parlamentarischen Mitarbeiter für sein Kind ein Kindergartenplatz im Betriebskindergarten des Bundes in Anspruch genommen, kann auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe jenes Beitrages, den der Bund für Bundesbedienstete aufwendet, vergütet werden.
(7) Anträge auf Vergütung sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zu vergütenden Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nicht vergütet.