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(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Der sich aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 ergebende Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen Vergütungsanspruch kann von Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum 1. Juli 2005 geltend gemacht werden.
(3) Anträge auf Vergütung für Aufwendungen gemäß § 3, die im Kalenderjahr 2010 entstanden sind, sind bis zum 31. März 2012 geltend zu machen.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Der sich aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 ergebende Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen Vergütungsanspruch kann von Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum 1. Juli 2005 geltend gemacht werden.
(3) Anträge auf Vergütung für Aufwendungen gemäß § 3, die im Kalenderjahr 2010 entstanden sind, sind bis zum 31. März 2012 geltend zu machen.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.