§ 9b FTFG

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei

1.

vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,

2.

drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,

3.

ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,

4.

ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird und

5.

ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.

(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen

1.

nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) oder

2.

nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,

hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.

(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die

1.

über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,

2.

verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und

3.

auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.

(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:

1.

die Mitglieder

a)

von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,

b)

von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

c)

des Wissenschaftsrates,

d)

von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

e)

der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

2.

Funktionäre einer politischen Partei,

3.

Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

4.

Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

5.

Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.

(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
    1. 1.Ziffer einsvier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird undein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 3 gewählt wird und
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
  2. (2)Absatz 2Kommt es innerhalb von sechs Wochen
    1. 1.Ziffer einsnach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) odernach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Absatz eins, Ziffer 4,) oder
    2. 2.Ziffer 2nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
    hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, dieAls Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. 1.Ziffer einsüber die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. 3.Ziffer 3auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  4. (4)Absatz 4Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Ziffer eins bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gelten:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder
      1. a)Litera avon anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
      2. b)Litera bvon Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 52/2023)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. d)Litera dvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. e)Litera eder Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. 5.Ziffer 5Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
  5. (5)Absatz 5Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2023
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei

1.

vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,

2.

drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,

3.

ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,

4.

ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird und

5.

ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.

(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen

1.

nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) oder

2.

nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,

hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.

(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die

1.

über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,

2.

verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und

3.

auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.

(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:

1.

die Mitglieder

a)

von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,

b)

von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

c)

des Wissenschaftsrates,

d)

von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

e)

der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

2.

Funktionäre einer politischen Partei,

3.

Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

4.

Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

5.

Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.

(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
    1. 1.Ziffer einsvier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird undein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 3 gewählt wird und
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
  2. (2)Absatz 2Kommt es innerhalb von sechs Wochen
    1. 1.Ziffer einsnach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) odernach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Absatz eins, Ziffer 4,) oder
    2. 2.Ziffer 2nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
    hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, dieAls Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. 1.Ziffer einsüber die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. 3.Ziffer 3auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  4. (4)Absatz 4Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Ziffer eins bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gelten:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder
      1. a)Litera avon anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
      2. b)Litera bvon Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 52/2023)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. d)Litera dvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. e)Litera eder Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. 5.Ziffer 5Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
  5. (5)Absatz 5Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

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