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(2) Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Art. 20 Abs. 2 Z 5a B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.
(3) Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Abs. 1 bekanntzugebenden Daten dem in Abs. 2 bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Abs. 2 bezeichneten Organ mitzuteilen.
(4) Näheres, insbesondere über die Art der nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.
(2) Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Art. 20 Abs. 2 Z 5a B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.
(3) Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Abs. 1 bekanntzugebenden Daten dem in Abs. 2 bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Abs. 2 bezeichneten Organ mitzuteilen.
(4) Näheres, insbesondere über die Art der nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.