§ 27 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(2) § 76 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Muster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  2. (2)Absatz 2§ 76 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.Paragraph 76, des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.Die Beschlüsse der nach Absatz eins, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

Stand vor dem 19.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.05.2023
(1) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(2) § 76 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Muster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  2. (2)Absatz 2§ 76 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.Paragraph 76, des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.Die Beschlüsse der nach Absatz eins, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

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