§ 6 ParlMG

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.

(2) Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.

  1. (1)Absatz einsAuf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.
  3. (3)Absatz 3Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (§ 5 Z 2), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (Paragraph 5, Ziffer 2,), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung,Absatz 3, kommt nicht zur Anwendung,
    1. 1.Ziffer einswenn bzw. solange ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, wobei nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen vorzugehen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß § 4 einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 4, einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.

Stand vor dem 19.05.2023

In Kraft vom 15.06.1992 bis 19.05.2023
(1) Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.

(2) Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.

  1. (1)Absatz einsAuf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.
  3. (3)Absatz 3Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (§ 5 Z 2), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (Paragraph 5, Ziffer 2,), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung,Absatz 3, kommt nicht zur Anwendung,
    1. 1.Ziffer einswenn bzw. solange ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, wobei nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen vorzugehen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß § 4 einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 4, einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.

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