§ 13 GKTG Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 13,10 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 19,70 Euro,

3.

über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 26,20 Euro,

4.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 9,90 Euro mehr,

5.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,

6.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,20 Euro mehr,

7.

über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 34,80 Euro mehr,

8.

über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 111,90 Euro und 43,50 Euro mehr,

9.

über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 43,50 Euro mehr,

10.

über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 54,20 Euro mehr,

11.

über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 45 Euro mehr,

12.

über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 41,80 Euro mehr,

13.

über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 42,60 Euro mehr,

14.

über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 43,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 8,30 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,40 Euro,

3.

über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 16,50 Euro,

4.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,60 Euro mehr,

5.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13,10 Euro mehr,

6.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 20,30 Euro mehr,

7.

bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 98,20 Euro,

8.

bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 122,80 Euro,

9.

bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 245,30 Euro.

(3) Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.

  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer BemessungsgrundlageFür die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 17,10 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 17,10 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 25,70 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 34,10 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 12,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 22,30 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 34,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 45,30 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 145,50 Euro und 56,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 56,60 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 70,50 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,50 Euro mehr,
    12. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 54,40 Euro mehr,
    13. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 55,40 Euro mehr,
    14. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 56,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer BemessungsgrundlageBetrifft jedoch die im Absatz eins, genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,80 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 10,80 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,20 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,50 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,60 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,40 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 127,70 Euro,bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 127,70 Euro,
    8. 8.Ziffer 8bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 159,70 Euro,bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 159,70 Euro,
    9. 9.Ziffer 9bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 318,90 Euro.bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 318,90 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Absatz eins, einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999
(1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 13,10 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 19,70 Euro,

3.

über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 26,20 Euro,

4.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 9,90 Euro mehr,

5.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,

6.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,20 Euro mehr,

7.

über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 34,80 Euro mehr,

8.

über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 111,90 Euro und 43,50 Euro mehr,

9.

über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 43,50 Euro mehr,

10.

über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 54,20 Euro mehr,

11.

über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 45 Euro mehr,

12.

über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 41,80 Euro mehr,

13.

über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 42,60 Euro mehr,

14.

über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 43,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 8,30 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,40 Euro,

3.

über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 16,50 Euro,

4.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,60 Euro mehr,

5.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13,10 Euro mehr,

6.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 20,30 Euro mehr,

7.

bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 98,20 Euro,

8.

bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 122,80 Euro,

9.

bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 245,30 Euro.

(3) Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.

  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer BemessungsgrundlageFür die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 17,10 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 17,10 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 25,70 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 34,10 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 12,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 22,30 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 34,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 45,30 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 145,50 Euro und 56,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 56,60 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 70,50 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,50 Euro mehr,
    12. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 54,40 Euro mehr,
    13. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 55,40 Euro mehr,
    14. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 56,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer BemessungsgrundlageBetrifft jedoch die im Absatz eins, genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,80 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 10,80 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,20 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,50 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,60 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,40 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 127,70 Euro,bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 127,70 Euro,
    8. 8.Ziffer 8bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 159,70 Euro,bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 159,70 Euro,
    9. 9.Ziffer 9bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 318,90 Euro.bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 318,90 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Absatz eins, einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.

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