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(2) Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung, dass gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zu äußern. Wird nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Veröffentlichung und Registrierung festgestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.
(3) Bestehen die Bedenken gemäß Abs. 2 darin, daß die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Einheitlichkeit (§ 13 Abs. 3) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(4) Erfolgt innerhalb der im § 20 genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Abs. 3) und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.
(5) Werden geänderte Anmeldeunterlagen vorgelegt, so wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft, ob dadurch über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgegangen wird.
(2) Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung, dass gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zu äußern. Wird nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Veröffentlichung und Registrierung festgestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.
(3) Bestehen die Bedenken gemäß Abs. 2 darin, daß die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Einheitlichkeit (§ 13 Abs. 3) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(4) Erfolgt innerhalb der im § 20 genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Abs. 3) und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.
(5) Werden geänderte Anmeldeunterlagen vorgelegt, so wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft, ob dadurch über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgegangen wird.