§ 14 GKTG Todesfallaufnahme

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999

(1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,

2.

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 3,40 Euro,

3.

über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 6,60 Euro,

4.

über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 9,90 Euro,

5.

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 12,50 Euro,

6.

über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 15,60 Euro,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 25,50 Euro,

8.

über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 41,80 Euro,

9.

über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,40 Euro mehr,

10.

über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 10,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.

(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.

(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

  1. (1)Absatz einsFür die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 4,50 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 8,60 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 12,90 Euro,
    5. 5.Ziffer 5über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 16,30 Euro,
    6. 6.Ziffer 6über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 20,30 Euro,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 33,20 Euro,
    8. 8.Ziffer 8über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 54,40 Euro,
    9. 9.Ziffer 9über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,90 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 14,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des Paragraph 13, um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,

2.

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 3,40 Euro,

3.

über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 6,60 Euro,

4.

über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 9,90 Euro,

5.

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 12,50 Euro,

6.

über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 15,60 Euro,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 25,50 Euro,

8.

über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 41,80 Euro,

9.

über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,40 Euro mehr,

10.

über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 10,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.

(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.

(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

  1. (1)Absatz einsFür die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 4,50 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 8,60 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 12,90 Euro,
    5. 5.Ziffer 5über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 16,30 Euro,
    6. 6.Ziffer 6über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 20,30 Euro,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 33,20 Euro,
    8. 8.Ziffer 8über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 54,40 Euro,
    9. 9.Ziffer 9über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,90 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 14,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des Paragraph 13, um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

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