(1) Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Art. 37 zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen.
(2) Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringen. Die Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitgliedes fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.
(3) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Gesetzgebungsperiode bedarf eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlags die Landesregierung gewählt wurde.
(4) Wenn ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, berechtigt, dem Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017
(1) Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Art. 37 zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen.
(2) Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringen. Die Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitgliedes fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.
(3) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Gesetzgebungsperiode bedarf eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlags die Landesregierung gewählt wurde.
(4) Wenn ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, berechtigt, dem Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017
Die Steiermark ist ein selbstständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
(1) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie die Steiermark betreffen.
(2) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die steiermärkische Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes. Derartige Landesgesetze können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben, sind Landesbürgerinnen und Landesbürger.
Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz der Landesregierung ist Graz. Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Geschäftssprache der Behörden und Ämter des Landes.
(1) Die Farben des Landes sind weiß-grün.
(2) Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden und Ämtern des Landes Steiermark sowie jenen physischen und juristischen Personen zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Weg erworben haben. Neubewilligungen zur Führung des steirischen Landeswappens können nur von der Steiermärkischen Landesregierung erteilt werden, die auch nötigenfalls dieses Recht aberkennen kann.
(4) Das Landessiegel enthält den Wappenschild mit dem historischen Hut und die Umschrift „Land Steiermark Republik Österreich“.
(1) In den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.
(2) Die Gesetzgebung des Landes obliegt dem Landtag.
(3) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung ausgeübt.
(4) Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), wird die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann besorgt (mittelbare Bundesverwaltung), sofern nicht über Beschluss der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 40 Abs. 4).
(5) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
(1) Das Land Steiermark und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(2) Vereinbarungen des Landes Steiermark mit anderen Ländern können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches geschlossen werden. Sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
(4) Der Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 obliegt namens des Landes der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages zu verlautbaren. Vereinbarungen, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(5) Auf Beschlüsse des Landtages nach Abs. 4 ist, wenn die Vereinbarung auf eine Änderung oder Ergänzung des Landesverfassungsrechtes hinzielt, Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
(6) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
(1) Das Land Steiermark kann in Angelegenheiten seines selbstständigen Wirkungsbereiches mit Staaten, die an die Republik Österreich angrenzen, oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung sowie den Landtag vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
(3) Über den Abschluss eines Staatsvertrages entscheidet die Landesregierung. Nach der Entscheidung der Landesregierung hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(4) Der Abschluss eines Staatsvertrages obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Der Vorschlag darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung zum Vertragsabschluss erteilt worden ist oder als erteilt gilt.
(5) Ein Staatsvertrag, der den Landtag binden soll, bedarf der Genehmigung durch diesen. Hat der Staatsvertrag einen die Landesverfassung ändernden oder ergänzenden Inhalt oder ist für seine Erfüllung die Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich, ist Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen. Bedarf der Staatsvertrag zur Erfüllung der Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes, ist im Genehmigungsbeschluss des Landtages ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines anderen Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(1) Der Landtag besteht aus 48 Mitgliedern (Abgeordneten), die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts aller Landesbürgerinnen und Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Wählerinnen/Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Landesbürgerinnen/Landesbürger zu verteilen. Eine Gliederung der Wahlberechtigten in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse (Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler) obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich nach den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung.
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
(4) Wählbar ist jede/jeder Wahlberechtigte, die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie über das Verfahren bei der Wahl enthält die Landtags-Wahlordnung.
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Antrag der Landesregierung den Landtag an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen.
(1) Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages. Die Wahl ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Landtag am Tag nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag seine Auflösung beschließen. Die Beschlussfassung darüber kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
(3) Der Landtag kann auch auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.
(4) Im Fall der Auflösung ist die Wahl durch die Landesregierung binnen drei Wochen auszuschreiben und hat längstens binnen zehn Wochen ab dem Tag der Ausschreibung stattzufinden.
(1) Der Landtag wählt seine Präsidentinnen/Präsidenten (Präsidium). Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages sein.
(2) Der neu gewählte Landtag ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des bisherigen Landtages längstens binnen vier Wochen nach der Wahl einzuberufen. Diese Präsidentin/Dieser Präsident nimmt in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages die Angelobung der Abgeordneten entgegen und leitet nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Wahl der ersten Präsidentin/des ersten Präsidenten des neuen Landtages.
(3) Jede/Jeder Abgeordnete hat in der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben.
(4) Jedem Mitglied des Landtages ist über dessen Wunsch eine Urkunde mit dessen Lichtbild von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auszustellen, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Ein Mitglied des Landtages verliert sein Mandat,
1. | wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird; | |||||||||
2. | wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
3. | wenn es die Angelobung nicht in der in Art. 13 vorgeschriebenen Weise leistet; | |||||||||
4. | wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an es öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge leistet; | |||||||||
5. | in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. |
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter Abs. 1 Z 5 fallen, hat der Landtag vor seiner Beschlussfassung auf Grund seiner Geschäftsordnung zu prüfen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen. Ihr/Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
(1) Der Landtag wird von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern soll.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet, ist die Präsidentin/der Präsident verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident erklärt die Tagungen des Landtages auf Grund des Beschlusses des Landtages für beendet. Der Landtag kann einzelne Ausschüsse beauftragen, ihre Arbeiten auch nach Beendigung der Tagung fortzusetzen.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 zweiter Satz, nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Landtages innerhalb einer Tagung. Sie/Er ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet.
(6) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(7) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn dies von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
(8) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für dessen Konstituierung und Bestand sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, dem Landtagsklub ihrer wahlwerbenden Partei anzugehören, jedoch nicht als Funktionärinnen/Funktionäre. Die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Ferner sind die Klubsekretariate mit den erforderlichen Sachmitteln und Räumen unter Berücksichtigung der Klubstärke auszustatten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz.
(2) Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. Die Direktorin/Der Direktor muss rechtskundig sein.
(3) Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Stellen in der Direktion des Landtages auszuschreiben.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig:
1. | Ausübung des Weisungsrechts, | |||||||||
2. | Regelung des Dienstbetriebes, | |||||||||
3. | Aufgabenzuweisung und -verteilung sowie Bewertung der Stellen, | |||||||||
4. | Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, | |||||||||
5. | Untersagung und Genehmigung einer Nebenbeschäftigung, | |||||||||
6. | Zuerkennung von Belohnungen, | |||||||||
7. | Wahrnehmung aller übrigen Angelegenheiten der Dienstaufsicht, | |||||||||
8. | Durchführung der Dienstbeurteilung, soweit diese nicht der Dienstbeurteilungskommission obliegt, und | |||||||||
9. | Wahrnehmung der Aufgaben, die der Dienstbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommen (vorläufige Suspendierung, Disziplinarverfügungen), sowie die Erstattung von Disziplinaranzeigen. | |||||||||
Hinsichtlich der Z 1 bis 7 und der Bestellung der Bediensteten der Direktion ist die Präsidentin/der Präsident oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Alle übrigen dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages verbleiben bei der Landesregierung und den nach den dienstrechtlichen Vorschriften eingerichteten Dienstbeurteilungs- und Disziplinarkommissionen. |
(5) Alle Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.
(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages sowie des Stellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
(7) Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2).
(8) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Abs. 6 vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.
(9) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015
(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.
(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:
1. | Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, | |||||||||
2. | zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen und das Landesbudget. Den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Landesregierung zu Grunde zu legen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter des vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens geändert haben, auch den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1) beschlossen werden kann.
(3) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen für Auszahlungen – ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten – und Untergrenzen für Einzahlungen sowie die Grundzüge des Stellenplans festzulegen.
(4) Hat der Landtag in einem Finanzjahr keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Landesbudgets für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor dessen Beginn vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen Entwurf für ein Landesbudget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, vorlegen.
(6) Das Landesbudget hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen.
(7) Hat der Landtag für ein Finanzjahr kein Landesbudget beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist die Haushaltsführung des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesbudget zu führen. Finanzschulden können in diesem Fall nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.
(8) Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen.
(9) Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Art. 41 Abs. 8).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen. Bei der Erstellung des Landesbudgets ist darauf zu achten, dass sich Aufbringung und Verwendung der Budgetmittel des Landes möglichst das Gleichgewicht halten.
(2) Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Abs. 1) nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen zulässig.
(3) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.
(4) Der Landtag kann die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen,
1. | in bestimmten Ausnahmefällen Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen vorzunehmen sowie | |||||||||
2. | Überschreitungen von Mittelverwendungen, die zur Erfüllung von Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind und nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Abs. 5 Z. 1 behandelt werden konnten, im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken. |
(5) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) und Mittelaufbringungen, die die vom Landtag beschlossenen Untergrenzen unterschreiten, sind nur in folgenden Fällen zulässig:
1. | Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Landtages. | |||||||||
2. | Bei Gefahr in Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschusses des Landtages. Trifft der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt. | |||||||||
3. | Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Landtages. |
(6) Soweit eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung und/oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- und/oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung beschlossen hat.
(7) Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und die sonstige Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016
Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:
1. | der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt; | |||||||||
2. | die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 50.000 Euro übersteigt; | |||||||||
3. | die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro übersteigt; | |||||||||
4. | die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien; | |||||||||
5. | die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen; | |||||||||
6. | der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro verbunden sind. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
(1) Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der dem Land zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses kann der Landtag darüber hinaus über alle sonstigen Angelegenheiten beraten und allenfalls Beschlüsse fassen.
(1) Der Landtag hat den Unvereinbarkeitsausschuss, den Kontrollausschuss, den Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, den Petitionsausschuss, den Ausschuss für Notsituationen, den Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge, den Ausschuss für Finanzen sowie weitere zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände erforderliche Ausschüsse einzurichten.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden von den Landtagsklubs entsendet, wobei jeder Landtagsklub Anspruch auf zumindest ein Mitglied in jedem Ausschuss hat.
(3) Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter und eine Schriftführerin/einen Schriftführer oder mehrere Schriftführerinnen/Schriftführer. Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.
(4) (Anm.: entfallen)
(4a) Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen, und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.
(5) Die näheren Bestimmungen über Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit:
1. | einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern der Landesregierung, | |||||||||
2. | der Vergabe von Aufträgen, | |||||||||
3. | einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages | |||||||||
jeweils nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. |
(2) Dem Kontrollausschuss obliegen insbesondere:
1. | die Vorberatung über | |||||||||
a) | einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung (Art. 127 Abs. 5 bis 7 B-VG), | |||||||||
b) | Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Art. 52 Abs. 2 und 6 L-VG), | |||||||||
c) | Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG), | |||||||||
d) | Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG), | |||||||||
e) | Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG), | |||||||||
f) | den Landesrechnungsabschluss; | |||||||||
2. | die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG). |
(3) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegen insbesondere:
1. | die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages an die Landesregierung in all jenen Angelegenheiten der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, | |||||||||
2. | die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union, | |||||||||
3. | die jederzeitige Befassung des Landtages mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die wesentliche Interessen des Landes berühren. |
(4) Dem Petitionsausschuss obliegen insbesondere die Behandlung und schriftliche Beantwortung der an den Landtag gerichteten Eingaben nach Art. 76.
(5) Dem Ausschuss für Notsituationen obliegt gemeinsam mit der Landesregierung unter den Voraussetzungen des Art. 42 die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
(6) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
1. | der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 und | |||||||||
2. | der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 | |||||||||
sowie die Abgabe von Stellungnahmen. |
(7) Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
1. | die Vorberatung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets, des Berichts über den Budgetvollzug und der überplanmäßigen Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 1 und 3; | |||||||||
2. | die Beratung und Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017
(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
(2) Die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Landesgesetzes (Geschäftsordnung des Landtages). Dieses Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013
Gesetzesbeschlüsse über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst gefasst werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.
(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche (,Landesverfassungsgesetz‘,,Verfassungsbestimmung‘) ausdrücklich zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(2) Unwesentliche Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Art, kann die Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen.
(3) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das verfassungsmäßige Zustandekommen von Landesgesetzen zu beurkunden. Die Beurkundung ist von einem Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(4) Landesgesetze sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(5) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Nähere über das Landesgesetzblatt ist durch Landesgesetz zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Wiederverlautbarung
1. | überholte terminologische Wendungen und nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen richtig stellen sowie veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen; | |||||||||
2. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig stellen; | |||||||||
3. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen; | |||||||||
4. | Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze außerhalb der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen; | |||||||||
5. | die Bezeichnungen der Hauptstücke, Teile, Abschnitte, Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und dabei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig stellen; | |||||||||
6. | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen; | |||||||||
7. | Schreib-, Sprach-, Druck- und Zitierfehler richtig stellen sowie andere formelle Fehler ohne Änderung des Gesetzesinhaltes beheben; | |||||||||
8. | ein Inhaltsverzeichnis einfügen, im Gesetzestext eine systematische Untergliederung vornehmen und diese sowie einzelne Paragrafen mit Überschriften versehen; | |||||||||
9. | redaktionelle Änderungen im Hinblick auf Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen durchführen; | |||||||||
10. | noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundmachen. |
(3) Ist eine Kundmachung gemäß Abs. 2 Z 10 unterblieben und entstehen Zweifel über den Inhalt einer früheren Fassung, so kann die Landesregierung den authentischen Wortlaut einer Fassung feststellen. Dabei kann auch der Zeitraum, für den diese Fassung anwendbar ist, festgestellt werden. Das Ergebnis einer derartigen Feststellung ist durch Auflage kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls jährlich über die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften zu berichten.
(5) Mit dem der Kundmachung der Wiederverlautbarung folgenden Tag sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012
Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen.
(1) Die Mitglieder des Landtages unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
(2) Mitglieder des Landtages üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ohne Entgelt und ohne Ersatz von Aufwendungen und Barauslagen aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Fall einer Fortführung der Geschäfte gemäß Art. 38a Abs. 1 und 2 nach der Angelobung des nachgewählten Mitgliedes der Landesregierung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn die/der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, gilt Art. 59a B-VG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der/dem Bediensteten und seiner Dienstbehörde/seinem Dienstgeber gibt die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der/des Bediensteten oder der Dienstbehörde/des Dienstgebers eine Stellungnahme ab.
(1) Die Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit.
(5) Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.
(6) Die Landesregierung hat jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach einer Regierungssitzung die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere in Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017
(1) Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
(2) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden.
(3) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(5) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 115/2017
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit der Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
1. | Tod, | |||||||||
2. | Amtsverzicht, | |||||||||
3. | Misstrauensvotum des Landtages, | |||||||||
4. | ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird. |
(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung ist gegenüber der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich.
(4) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen.
(5) Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bedarf eines Antrags der bundesgesetzlich festgelegten Anzahl von Mitgliedern des Landtages.
(6) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat sie/er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrags auf Amtsverlust des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung zu beschließen.
(7) Die Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 142 und 143 B-VG bedarf eines Beschlusses des Landtages.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017
(1) Die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.
(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann vertritt das Land und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung.
(2) Ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann an der Besorgung der von ihr/ihm in ihrer/seiner Funktion als Landeshauptfrau/Landeshauptmann wahrzunehmenden Aufgaben der Landesverwaltung verhindert, wird sie/er von der/dem vom Landtag gewählten (ersten) Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem vom Landtag gewählten zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten. Ist die/der bzw. sind die Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2a) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) und als Vorstand des Amtes der Landesregierung (§ 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien) wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister gebunden. Sie/Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht entgegen.
(4) In den im Art. 7 Abs. 4 erwähnten, im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat unter ihrer/seiner Verantwortlichkeit die in diesen Angelegenheiten an sie/ihn gerichteten Weisungen den in Betracht kommenden Mitgliedern der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird diese Weisung nicht befolgt, obwohl die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:
1. | Die Landesregierung kann die Verwaltung von Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen auf eine Kapitalgesellschaft (Landesholding) übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen, wodurch Landesvermögen veräußert oder belastet wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals der verwalteten Unternehmungen, ferner Verträge in Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Landes, ausgenommen. Unbeschadet dieser Übertragung kann die Landesregierung die Ausübung der sonst dem Land als Eigentümer zustehenden Rechte in Generalversammlungen, Hauptversammlungen und dergleichen wahrnehmen. | |||||||||
2. | Die Landesregierung kann die Verwaltung der Landeskrankenanstalten einem selbständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen und diesen ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, auch Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen. | |||||||||
3. | Die Landesregierung kann die Durchführung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen an eine Kapitalgesellschaft übertragen und diese ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen. | |||||||||
4. | Die Landesregierung kann die Verwaltung der Museen des Landes einem selbstständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen ausgenommen, wodurch Liegenschaften veräußert oder belastet werden. Zur Belastung von Liegenschaften des Landes und zur Veräußerung von Landesvermögen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert der Belastung oder der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 2 und 3); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 1); zum unentgeltlichen Erwerb von Sachen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als mit einem solchen Erwerb keine Folgekosten oder Folgekosten von insgesamt höchstens 50 000 Euro verbunden sind (Art. 20 Z. 6). |
(2) Die Führung des Landeshaushalts obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Direktorin/der Direktor des Landesrechnungshofes und die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen des Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist. Den haushaltleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:
1. | für die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene); | |||||||||
2. | für die Entnahme von Rücklagen; | |||||||||
3. | über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen folgende Grenzen überschreiten: | |||||||||
a) | 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des betroffenen Globalbudgets oder | |||||||||
b) | die gemäß Art. 20 für den Erwerb von Liegenschaften festgelegte Wertgrenze; | |||||||||
4. | über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen gemäß Art. 19a Abs. 3 für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Z. 3. |
(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ in begründeten Ausnahmefällen die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen einschränken und im Einvernehmen mit diesem wieder aufheben.
(5) Die im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen. Über diese Teilbeträge verfügen die einzelnen haushaltsleitenden Organe bezüglich ihrer Globalbudgets im Lauf des Finanzjahres.
(6) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 19a Abs. 3.
(7) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird.
(7a) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 57a). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zu Stande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. In der Folge hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.
(9) Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Art. 127 Abs. 2 B-VG und § 15 Rechnungshofgesetz 1948).
(10) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Art. 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet.
(11) Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen/Landesbeamten. Sie vertritt das Land als Dienstgeber gegenüber allen Landesbediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind; die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann jedoch nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen auf andere Organe übertragen werden.
(12) Die Landesregierung hat dem Landtag Bericht zu erstatten:
1. | jährlich über die Art der Behandlung und Beantwortung von Petitionen (Art. 76), die an Organe der Verwaltung gerichtet sind, | |||||||||
2. | halbjährlich über Entwicklungen in der Europäischen Union, | |||||||||
3. | über den Vollzug des Landesbudgets gleichzeitig mit der Vorlage des Entwurfs des Landesfinanzrahmens gemäß Art. 19 Abs. 2 erster Satz, | |||||||||
4. | über die Verfügung einer Bindung gemäß Abs. 7. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 11/2014, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsmäßig einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Notsituationen diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist dieser von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten einzuberufen. Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Dieser hat binnen vier Wochen nach der Vorlage entweder an der Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Einem solchen Verlangen muss die Landesregierung sofort entsprechen. Die Vorlage der Landesregierung ist spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
(3) Wird die Verordnung im Sinn der Bestimmungen des Abs. 2 von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen beinhalten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben.
Verordnungsentwürfe über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst beschlossen werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte des Landes sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
(2) In der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wird geregelt, inwieweit bei der Unterfertigung eine Vertretung durch Bedienstete erfolgen kann.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Richterinnen/Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG.
(3) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:
1. | Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), | |||||||||
2. | Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), | |||||||||
3. | Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56), | |||||||||
3a. | Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), | |||||||||
4. | Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a), | |||||||||
5. | Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58). |
(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen.
(3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
(4) Gegenüber dem Landesrechnungshof besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(1) Die Überprüfung des Landesrechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Aus Anlass der Überprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
(3) Der Landesrechnungshof hat aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben und der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben.
Anm.:Anmerkung, in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, LGBl. Nr. 110/2022Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2022,
(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Art. 50 Abs. 1 und 2) oder auf Antrag (Art. 50 Abs. 1 und 3) durch.
(2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann gestellt werden
1. | vom Landtag, | |||||||||
2. | von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
3. | vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich. |
(3) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Eine Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 3 ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Art. 50 Abs. 3 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden und Haftungen verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, 76/2014
(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
(2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist er zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.
(3) Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Art. 51 Abs. 3, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Abs. 2 bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln.
(4) Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(5) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 2 und 3 den Bericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zu übermitteln.
(6) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahme einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Gemeinderat und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund eines Prüfungsantrages des Landtages gemäß Art. 51 Abs. 4, so hat der Landesrechnungshof den Prüfbericht auch an den Landtag zu übermitteln. Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist der Landesrechnungshof zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014
(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bedarfsermittlung, die Soll-Kosten und Folge-Kosten von Projekten,
1. | die das Land selbst ausführt, | |||||||||
2. | bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient, | |||||||||
3. | die von Unternehmen im Sinne des Art. 50 Abs. 1 Z 2 ausgeführt werden, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder Übernahme von Ausfallshaftungen zur Verfügung stellt, | |||||||||
4. | die von physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts ausgeführt werden und bei denen sich das Land eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat. |
(2) Projekt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorhaben, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der auf Grund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon,
1. | ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird oder | |||||||||
2. | ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt. |
(3) Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des gültigen Landesbudgets übersteigen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder durch Beschluss des Landtages vorgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015
(1) Bei allen Projekten, die der Projektkontrolle unterliegen, sind die Bedarfsermittlung sowie die Berechnung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
(2) Dazu ist verpflichtet:
a) | bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 1 und 2 die Landesregierung, | |||||||||
b) | bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 3 das Unternehmen, und zwar auch dann, wenn es sich zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient, | |||||||||
c) | bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 4 der Vertragspartner des Landes, und zwar auch dann, wenn sich dieser zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient. |
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind vor der Durchführung des beabsichtigten Projektes durch die gemäß Abs. 2 Verpflichteten dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat sie binnen drei Monaten ab Vorliegen aller Unterlagen zu prüfen und der Landesregierung sowie dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten (Projektkontrollbericht).
Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermittlung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen. Art. 54 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Der Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des Art. 53 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung).
(2) Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Änderungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen vorzulegen. Diese Kostenberechnungen sind der Gesamtkostenverfolgung zugrunde zu legen.
(3) Dem Landesrechnungshof sind während der Projektabwicklung von den gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten Quartalsberichte über die Gesamtkostenentwicklung vorzulegen. Der Landesrechnungshof hat zu prüfen, ob die Quartalsberichte mit den gemäß Abs. 2 vorgelegten Berechnungen übereinstimmen.
(4) Treten während der Durchführung des Projektes gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Überschreitungen von mehr als 20 % auf oder ist mit einer solchen Überschreitung zu rechnen, so haben die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten dies dem Landesrechnungshof mit ausführlicher Begründung bekannt zu geben. Kostensteigerungen, die auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Landesrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und binnen eines Monats der Landesregierung und dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten.
(1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Art. 56 ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014
(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
(2) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015
(1) Neben seiner Tätigkeit für den Landtag wirkt der Landesrechnungshof auch an der unionsrechtlichen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof mit.
(2) Er hat den Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, physischen und juristischen Personen zu unterstützen, soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten haben oder von der Europäischen Union direkt gefördert wurden.
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag durch Wahl bestellt.
(2) Für die Wahl sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, reicht für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident des Landtages die Funktion der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin/Der Präsident ist bei der Ausschreibung an die von der Präsidialkonferenz festgelegten persönlichen und fachlichen Bewerbungsvoraussetzungen gebunden.
(4) Die Ausschreibung hat mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung ihrer/seiner Funktion hat die Ausschreibung so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat auf Vorschlag der Präsidialkonferenz festzulegen, welche Bewerberinnen/Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, und deren Anhörung zu veranlassen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahmeberechtigt. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und des Kontrollausschusses sind frageberechtigt.
(6) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz ist dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ein Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Personalberatungsunternehmen mit jenen Aufgaben zu betrauen, die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagen werden.
Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes leistet vor Antritt ihres/seines Amtes dem Landtag die Angelobung.
Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes bestellt für den Fall ihrer/seiner Verhinderung oder der Erledigung ihrer/seiner Funktion aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Sie/Er hat die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages über die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters in Kenntnis zu setzen. Ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters verhindert oder ist ihre/seine Funktion erledigt, so wird die Leiterin/der Leiter von der rangältesten/vom rangältesten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihr/Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinar- und der Dienstbeurteilungskommission handelt. Desgleichen übt die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus.
(3) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat freie Dienstposten im Landesrechnungshof auszuschreiben. Jene Bewerberinnen/Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, haben sich einem Hearing zu unterziehen, zu dem jeder Landtagsklub eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden kann. Aus dem Hearing können Empfehlungen an die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes gerichtet werden. Sie/Er ernennt die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(4) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beauftragen, ihr/ihm obliegende Dienstrechtsangelegenheiten in ihrem/seinem Namen und nach ihren/seinen Weisungen zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015
Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Funktionsausübung genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines Berufes.
(3) Die Bediensteten des Landesrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen.
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
(2) Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art. 142 B-VG).
(3) Zu einem Beschluss gemäß Abs. 2 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Abs. 1 bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss des Landtages einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
(4) Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind zu veröffentlichen.
(5) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.
(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (Art. 76) zu behandeln.
(3) Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
(4) Die/Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluss des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.
(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.
(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011
(1) Durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark kann der Beschluss, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.
(2) Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
1. | der Landtag beschließt oder | |||||||||
2. | binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird: | |||||||||
a) | von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder | |||||||||
b) | von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse. |
(2) Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die
1. | die Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG oder | |||||||||
2. | die Ausführung von bundesgesetzlichen Vorschriften oder | |||||||||
3. | die Umsetzung von Unionsrecht beinhalten oder | |||||||||
4. | in Folge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen sind. |
(3) Der Landtag kann gleichzeitig mit der Fassung eines Gesetzesbeschlusses, der nicht unter Abs. 2 fällt, beschließen, diesen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Für die Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.
(4) Bei der Volksabstimmung ist jede/jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt.
(4a) Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte. Bleibt der Einspruch der Bundesregierung aufrecht oder verweigert die Bundesregierung ausdrücklich ihre Zustimmung, hat die Anordnung der Volksabstimmung zu unterbleiben.
(5) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Z 2 verlangt, so ist mit der Beurkundung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
(6) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung zu verlautbaren.
(7) Gesetzesbeschlüsse, die durch die Volksabstimmung abgelehnt wurden, dürfen nicht kundgemacht werden. Gesetzesbeschlüsse, die nicht abgelehnt wurden, sind unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Das Initiativrecht der Landesbürgerinnen/Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.
(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten.
(3) Wird eine Initiative von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen politischen Bezirk von mindestens 20 % oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(4) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen/Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie verlangt wird:
1. | von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten, | |||||||||
2. | vom Landtag, | |||||||||
3. | von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
4. | von der Landesregierung, | |||||||||
5. | von mindestens 50 der Gemeinden des Landes auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse. |
(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
(1) Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.
Jede Person hat das Recht, Eingaben allgemeiner Art an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(1) Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
(2) Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.
(1) Das Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10% oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.
(2) Ist eine Initiative von mindestens 25% der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs. 3) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.
(3) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 % oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.
(5) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 % der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.
(6) Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(7) Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.
Das Petitions- sowie das Auskunfts- und Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Art. 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des Art. 70 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2011, in Kraft.
(2) Die Änderung des Art. 10 Abs. 5, Art. 18 Abs. 2 Z 1, des Art. 19 Abs. 8, des Art. 41 Abs. 4 und des Art. 80 sowie die Einfügung des Art. 22 Abs. 4a und der Entfall des Art. 62 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.
(3) Die Änderung des Art. 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft und ist erstmals bei der dem Inkrafttreten folgenden Wahl des Landtages anzuwenden. Bis zur Konstituierung dieses neu gewählten Landtages besteht der Landtag weiterhin aus 56 Mitgliedern.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Art. 2 Abs. 2, des Art. 13 Abs. 2 zweiter Satz, des Art. 16 Abs. 1 und 2, des Art. 25 zweiter Satz, der Art. 27 und Art. 36 Abs. 3 und 4, der Art. 37, 38 und 39, der Überschrift des Art. 40, des Art. 40 Abs. 2, der Überschrift des 4. Abschnittes, der Überschrift des Art. 46, des Art. 51 Abs. 3 dritter Satz, und des Art. 67 Abs. 3 sowie die Einfügung des Art. 36 Abs. 5, des Art. 40 Abs. 2a und des Art. 45a und der Entfall der Art. 33 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 treten mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(5) Die Änderung des Art. 10 Abs. 3 und der Art. 28 und 29 Abs. 5 sowie die Einfügung des Art. 72 Abs. 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2012, in Kraft.
(6) Die Änderung des Art. 14 Abs. 1 Z 5, des Art. 23 Abs. 1, der Art. 25 und 31 Abs. 1 sowie des Art. 37 Abs. 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 2013, in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des Art. 7 Abs. 5 und des 3a. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Art. 17 Abs. 6, der Art. 19 und 20 Z 3 und 5, der Art. 41und 64 Abs. 1 sowie die Einfügung der Art. 19a und 20 Z. 6 sowie des Art. 47 Abs. 1 Z 3a und der Art. 57a und 80a durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2015 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesbudgets für das Jahr 2015 und den Landesrechnungsabschluss 2015 anzuwenden. Art. 19 und 41 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 175/2013 sind für die Haushaltsführung im Finanzjahr 2014 und den Landesrechnungsabschluss 2013 und 2014 weiter anzuwenden.
(9) Die Änderung des Art. 81a Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Art. 47 Abs. 1, der Art. 57 und 57a sowie die Einfügung des Art. 41 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft und ist erstmals für den Entwurf des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(11) Die Änderung des Art. 50, des Art. 51, des Art. 52 Abs. 2 bis 6 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(12) Die Änderung des Art. 52 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2014 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(13) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten Art. 71 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Art. 74 Abs. 2 Z. 5 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 treten Art. 17 Abs. 6, 7 und 8, Art. 19 Abs. 1, 8 und 9, Art. 19a Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 zweiter Satz, Art. 37, Art. 41 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 8, Art. 47 Abs. 1 Z 3 und 3a, Art. 53 Abs. 3 erster Satz, Art. 57a Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, in Kraft.
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2015 treten Art. 19a und Art. 41 Abs. 2 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Art. 19 Abs. 3, 4 und 6, Art. 19a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 und 7, Art. 24 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 12 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 10 Abs. 7, Art. 22 Abs. 4 und Art. 80a außer Kraft.
(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 115/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, Art. 23 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 36, Art. 37, Art. 38 und Art. 38a mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 23. Dezember 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 11/2014, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Gesetze außer Kraft:
1. | das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2010, | |||||||||
2. | das Landesverfassungsgesetz über den Ausschuss für Europäische Integration, LGBl. Nr. 48/1992 und | |||||||||
3. | das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 27/2009. |
Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 77/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3535/1 AB EZ 3535/5)
Änderung
LGBl. Nr. 3/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 60/1 AB EZ 60/2)
LGBl. Nr. 8/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 792/1 AB EZ 792/4)
LGBl. Nr. 90/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1355/1 AB EZ 1355/4)
LGBl. Nr. 56/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1697/1 AB EZ 1697/5)
LGBl. Nr. 175/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2276/1 AB EZ 2276/4)
LGBl. Nr. 11/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2457/1 AB EZ 2457/2)
LGBl. Nr. 76/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 1488/1 AB EZ 1488/8)
LGBl. Nr. 98/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2837/1 AB EZ 2837/3)
LGBl. Nr. 44/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3350/1 AB EZ 3350/4)
LGBl. Nr. 109/2015 (XVII. GPStLT RV EZ 341/1 AB EZ 341/4)
LGBl. Nr. 107/2016 XVII. GPStLT AA EZ 197/1 AA EZ 197/3 AB EZ 197/5
LGBl. Nr. 115/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1636/1 AB EZ 1636/5)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Art. 1 | Staatsform |
Art. 2 | Änderung des Landesgebietes |
Art. 3 | Landesbürgerinnen/Landesbürger |
Art. 4 | Landeshauptstadt, Sitz der Landesregierung |
Art. 5 | Amtssprache |
Art. 6 | Landessymbole |
Art. 7 | Wirkungsbereich des Landes |
Art. 8 | Staatsrechtliche Vereinbarungen |
Art. 9 | Staatsverträge |
2. Abschnitt | |
Art. 10 | Zusammensetzung, Wahl |
Art. 11 | Sitz des Landtages |
Art. 12 | Gesetzgebungsperiode |
Art. 13 | Präsidium, konstituierende Sitzung |
Art. 14 | Mandatsverlust |
Art. 15 | Tagungen, Sitzungen |
Art. 16 | Landtagsklubs |
Art. 17 | Präsidialkonferenz, Direktion des Landtages |
Art. 18 | Gesetzgebung |
Art. 19 | Landesfinanzrahmen, Landesbudget, Landesrechnungsabschluss |
Art. 19a | Haushaltsführung |
Art. 20 | Weitere Mitwirkung des Landtages an der Landesvollziehung |
Art. 21 | Weitere Befugnisse des Landtages |
Art. 22 | Ausschüsse |
Art. 23 | Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse |
Art. 24 | Untersuchungsausschüsse |
Art. 25 | Geschäftsordnung des Landtages |
Art. 26 | Notifizierung vor Beschlussfassung von Gesetzen |
Art. 27 | Beschlusserfordernisse |
Art. 28 | Behandlung von Gesetzesbeschlüssen |
Art. 29 | Wiederverlautbarung |
Art. 30 | Gesetzesanfechtung durch Abgeordnete |
Art. 31 | Unvereinbarkeit bei Abgeordneten |
Art. 32 | Freies Mandat, erneute Mandatszuweisung |
Art. 33 | (entfallen) |
Art. 34 | Immunität |
Art. 35 | Mandatsausübung durch öffentlich Bedienstete |
3. Abschnitt | |
Art. 36 | Landesregierung, Zusammensetzung, Unvereinbarkeit, Aufsicht |
Art. 37 | Wahl, Angelobung |
Art. 38 | Amtsperiode |
Art. 38a | Neuwahl, Nachwahl, Verhinderung |
Art. 39 | Geschäftsordnung der Landesregierung |
Art. 40 | Landeshauptfrau/Landeshauptmann, Stellvertretung |
Art. 41 | Aufgaben der Landesregierung |
Art. 42 | Notverordnungen |
Art. 43 | Notifizierung vor Beschlussfassung von Verordnungen |
Art. 44 | Unterfertigung von Urkunden des Landes |
3a. Abschnitt | |
Art. 44a | Landesverwaltungsgericht |
4. Abschnitt | |
Art. 45 | Volksanwaltschaft |
Art. 45a | Rechnungshof |
Art. 46 | Landesrechnungshof |
Art. 47 | Aufgaben des Landesrechnungshofes |
Art. 48 | Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit |
Art. 49 | Prüfungsmaßstab |
Art. 50 | Gebarungskontrolle |
Art. 51 | Verfahren |
Art. 52 | Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte |
Art. 53 | Projektkontrolle |
Art. 54 | Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen, Vorlagepflicht |
Art. 55 | Teilung der Projektkontrolle |
Art. 56 | Gesamtkostenverfolgung |
Art. 57 | Berichtspflicht |
Art. 57a | Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses |
Art. 58 | Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle |
Art. 59 | Leitung und Bedienstete |
Art. 60 | Bestellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes |
Art. 61 | Angelobung |
Art. 62 | Funktionsperiode |
Art. 63 | Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters |
Art. 64 | Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes |
Art. 65 | Rechtsstellung der Bediensteten des Landesrechnungshofes |
Art. 66 | Unvereinbarkeiten |
Art. 67 | Verantwortlichkeit |
5. Abschnitt | |
Art. 68 | Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen |
Art. 69 | Volksbegehren |
Art. 70 | Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung |
Art. 71 | Gemeindeinitiative |
Art. 72 | Volksabstimmung |
Art. 73 | Initiativrecht |
Art. 74 | Volksbefragung |
Art. 75 | Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 76 | Petitionsrecht |
Art. 77 | Beschwerde- und Auskunftsrecht |
6. Abschnitt | |
Art. 78 | Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung |
Art. 79 | Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht |
7. Abschnitt | |
Art. 80 | Übergangsbestimmungen |
Art. 80a | (entfallen) |
Art. 81 | Inkrafttreten |
Art. 81a | Inkrafttreten von Novellen |
Art. 82 | Außerkrafttreten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017