Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.
In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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