Art. 18 St-L-VG Gesetzgebung

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.

(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:

1.

Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,

2.

zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 09.02.2012 bis 31.12.9999
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