Art. 18 St-L-VG Gesetzgebung

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.

(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:

1.

Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,

2.

zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 09.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 18 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 18 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 18 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 18 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 18 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 17 St-L-VG
Art. 19 St-L-VG