Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Petitions- sowie das Auskunfts- und Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Art. 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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