(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.
(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011
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