(1) Das Initiativrecht der Landesbürgerinnen/Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.
(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten.
(3) Wird eine Initiative von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen politischen Bezirk von mindestens 20 % oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(4) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.
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