(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
(2) Die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
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