Art. 57 St-L-VG Berichtspflicht

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Art. 56 ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).

(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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