(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Wiederverlautbarung
1. | überholte terminologische Wendungen und nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen richtig stellen sowie veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen; | |||||||||
2. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig stellen; | |||||||||
3. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen; | |||||||||
4. | Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze außerhalb der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen; | |||||||||
5. | die Bezeichnungen der Hauptstücke, Teile, Abschnitte, Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und dabei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig stellen; | |||||||||
6. | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen; | |||||||||
7. | Schreib-, Sprach-, Druck- und Zitierfehler richtig stellen sowie andere formelle Fehler ohne Änderung des Gesetzesinhaltes beheben; | |||||||||
8. | ein Inhaltsverzeichnis einfügen, im Gesetzestext eine systematische Untergliederung vornehmen und diese sowie einzelne Paragrafen mit Überschriften versehen; | |||||||||
9. | redaktionelle Änderungen im Hinblick auf Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen durchführen; | |||||||||
10. | noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundmachen. |
(3) Ist eine Kundmachung gemäß Abs. 2 Z 10 unterblieben und entstehen Zweifel über den Inhalt einer früheren Fassung, so kann die Landesregierung den authentischen Wortlaut einer Fassung feststellen. Dabei kann auch der Zeitraum, für den diese Fassung anwendbar ist, festgestellt werden. Das Ergebnis einer derartigen Feststellung ist durch Auflage kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls jährlich über die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften zu berichten.
(5) Mit dem der Kundmachung der Wiederverlautbarung folgenden Tag sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012
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