§ 38a St-L-VG Neuwahl, Nachwahl, Verhinderung

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Art. 37 zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen.

(2) Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringen. Die Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitgliedes fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.

(3) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Gesetzgebungsperiode bedarf eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlags die Landesregierung gewählt wurde.

(4) Wenn ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, berechtigt, dem Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017

In Kraft seit 23.12.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38a St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38a St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38a St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38a St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38a St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 38a St-L-VG