(1) Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Art. 37 zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen.
(2) Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringen. Die Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitgliedes fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.
(3) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Gesetzgebungsperiode bedarf eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlags die Landesregierung gewählt wurde.
(4) Wenn ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, berechtigt, dem Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017
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