Art. 7 St-L-VG Wirkungsbereich des Landes

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) In den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.

(2) Die Gesetzgebung des Landes obliegt dem Landtag.

(3) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung ausgeübt.

(4) Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), wird die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann besorgt (mittelbare Bundesverwaltung), sofern nicht über Beschluss der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 40 Abs. 4).

(5) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 7 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 7 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 7 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 7 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 7 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 6 St-L-VG
Art. 8 St-L-VG