(1) In den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.
(2) Die Gesetzgebung des Landes obliegt dem Landtag.
(3) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung ausgeübt.
(4) Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), wird die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann besorgt (mittelbare Bundesverwaltung), sofern nicht über Beschluss der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 40 Abs. 4).
(5) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
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