(1) Die Mitglieder des Landtages unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
(2) Mitglieder des Landtages üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ohne Entgelt und ohne Ersatz von Aufwendungen und Barauslagen aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
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