Art. 58 St-L-VG Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Neben seiner Tätigkeit für den Landtag wirkt der Landesrechnungshof auch an der unionsrechtlichen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof mit.

(2) Er hat den Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, physischen und juristischen Personen zu unterstützen, soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten haben oder von der Europäischen Union direkt gefördert wurden.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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