(1) Ein Mitglied des Landtages verliert sein Mandat,
1. | wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird; | |||||||||
2. | wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
3. | wenn es die Angelobung nicht in der in Art. 13 vorgeschriebenen Weise leistet; | |||||||||
4. | wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an es öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge leistet; | |||||||||
5. | in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. |
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter Abs. 1 Z 5 fallen, hat der Landtag vor seiner Beschlussfassung auf Grund seiner Geschäftsordnung zu prüfen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen. Ihr/Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
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