Art. 80 St-L-VG Übergangsbestimmungen

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 09.02.2012 bis 31.12.9999
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