(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann vertritt das Land und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung.
(2) Ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann an der Besorgung der von ihr/ihm in ihrer/seiner Funktion als Landeshauptfrau/Landeshauptmann wahrzunehmenden Aufgaben der Landesverwaltung verhindert, wird sie/er von der/dem vom Landtag gewählten (ersten) Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem vom Landtag gewählten zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten. Ist die/der bzw. sind die Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2a) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) und als Vorstand des Amtes der Landesregierung (§ 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien) wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister gebunden. Sie/Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht entgegen.
(4) In den im Art. 7 Abs. 4 erwähnten, im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat unter ihrer/seiner Verantwortlichkeit die in diesen Angelegenheiten an sie/ihn gerichteten Weisungen den in Betracht kommenden Mitgliedern der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird diese Weisung nicht befolgt, obwohl die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
0 Kommentare zu Art. 40 St-L-VG