(1) Der Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des Art. 53 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung).
(2) Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Änderungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen vorzulegen. Diese Kostenberechnungen sind der Gesamtkostenverfolgung zugrunde zu legen.
(3) Dem Landesrechnungshof sind während der Projektabwicklung von den gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten Quartalsberichte über die Gesamtkostenentwicklung vorzulegen. Der Landesrechnungshof hat zu prüfen, ob die Quartalsberichte mit den gemäß Abs. 2 vorgelegten Berechnungen übereinstimmen.
(4) Treten während der Durchführung des Projektes gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Überschreitungen von mehr als 20 % auf oder ist mit einer solchen Überschreitung zu rechnen, so haben die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten dies dem Landesrechnungshof mit ausführlicher Begründung bekannt zu geben. Kostensteigerungen, die auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Landesrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und binnen eines Monats der Landesregierung und dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten.
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